Sonderurlaub nicht nur für Hochzeiten

Zu bestimmten Anlässen können Arbeitnehmer bezahlten Sonderurlaub beantragen. Bekannt sind etwa Gründe wie die eigene Hochzeit, die Geburt eigener Kinder oder Trauerfeiern für nahe Verwandte. Laut Gesetz sind aber auch andere Gründe denkbar, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers. Denn das Bundesgesetzbuch zählt keine genauen Umstände auf. Entscheidend ist vielmehr, dass es einen persönlichen Grund dafür gibt, dass der Arbeitnehmer für einen kurzen Zeitraum ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten kann.

Als Orientierung dient den Angaben nach der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD): Darin zählen dazu etwa schwere Erkrankungen von Angehörigen, die im eigenen Haushalt leben. Auch für einen Arztbesuch kann es zumindest ein paar Stunden Sonderurlaub geben, wenn dieser sich nicht auf Zeiten außerhalb der Arbeit legen lässt. Einen freien Tag gebe es auch für betriebsbedingte Umzüge in eine andere Stadt sowie für das 25- und 40-jährige Arbeitsjubiläum.

(tmn)
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