Recht & Arbeit

Nachtzulage Zahlt ein Arbeitgeber neben dem Grundgehalt eine pauschale Zulage (in dem verhandelten Fall von 120 Euro) pro Monat, womit anfallende Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit entschädigt werden sollen, unabhängig davon, ob entsprechend lange an den betreffenden Tagen gearbeitet wurde, so handelt es sich um einen Betrag, der auf den gesetzlichen Mindestlohn (von aktuell 8,84 Euro pro Stunde) anzurechnen ist. Die Zulage sei dem Mindestlohn "funktionell gleichwertig", entschied das Gericht. (LAG Hamm, 11 Sa 78/16)

Nachtzulage Zahlt ein Arbeitgeber neben dem Grundgehalt eine pauschale Zulage (in dem verhandelten Fall von 120 Euro) pro Monat, womit anfallende Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit entschädigt werden sollen, unabhängig davon, ob entsprechend lange an den betreffenden Tagen gearbeitet wurde, so handelt es sich um einen Betrag, der auf den gesetzlichen Mindestlohn (von aktuell 8,84 Euro pro Stunde) anzurechnen ist. Die Zulage sei dem Mindestlohn "funktionell gleichwertig", entschied das Gericht. (LAG Hamm, 11 Sa 78/16)

Beleidigung Grobe Beleidigungen eines Arbeitskollegen, "die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten", können zu einer fristlosen Kündigung führen. Dabei kann sich der Arbeitnehmer nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Denn dieses schützt weder vor Formalbeleidigungen noch vor bloßen Schmähungen oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant und je schwerwiegender, desto unverhältnismäßiger und überlegter sie vorgenommen wurde. Jedoch ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, anstelle der fristlosen Kündigung eine Abmahnung zu erteilen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelt. In dem verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter einen türkisch-stämmigen Kollegen

als "kleinen Dreckstürken" tituliert. (LAG Hamm, 15 Sa 1358/16)

Unfallversicherung Die Klärung betrieblicher Pflichten in einem hitzigen Disput kann durchaus im betrieblichen Interesse liegen. Wer jedoch Kollegen tätlich angreift und sich dabei selbst verletzt, kann nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für sich beanspruchen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden. In dem Fall ging es um einen Streit um Arbeitsabläufe, der darin gipfelte, dass einer der beiden Beteiligten mit gesenktem Kopf auf seinen Kollegen zulief und diesen so stark in dessen Körper stieß, dass er selbst einen Halswirbelbruch erlitt. Indem er seinen Arbeitsplatz verlassen habe, um den Angriff auf den Kollegen auszuführen, habe er "den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen", urteilten die Richter. Dieses Verhalten, 30 Minuten nach der verbalen Auseinandersetzung, sei nicht "betriebsdienlich" gewesen. (LSG Baden-Württemberg, L 1 U 1504/17)

(bü)
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