Recht & Arbeit

Videoüberwachung Arbeitgeber geben sich auf gefährliches Terrain, wenn sie ihre Mitarbeiter per Videoüberwachung kontrollieren, ohne vorher darüber zu informieren. Diese Gefahr besteht nicht, wenn sie einen konkreten Verdacht haben, wo zum Beispiel Minusbeträge im Bereich "Personal" ihren Ursprung haben könnten. Die im konkreten Fall mit Zustimmung des Betriebsrats eingesetzten Videokameras brachten zutage, dass eine stellvertretende Filialleiterin sich per Leergutregistrierung 3,25 Euro aus der Ladenkasse in die eigene Tasche steckte. Das Verfahren ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das die fristlose Entlassung der Frau bestätigte. Maßgebend sei der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch. Im Fall einer stellvertretenden Filialleiterin wiege der Vertrauensbruch besonders schwer. (BAG, 2 AZR 848/15)

Videoüberwachung Arbeitgeber geben sich auf gefährliches Terrain, wenn sie ihre Mitarbeiter per Videoüberwachung kontrollieren, ohne vorher darüber zu informieren. Diese Gefahr besteht nicht, wenn sie einen konkreten Verdacht haben, wo zum Beispiel Minusbeträge im Bereich "Personal" ihren Ursprung haben könnten. Die im konkreten Fall mit Zustimmung des Betriebsrats eingesetzten Videokameras brachten zutage, dass eine stellvertretende Filialleiterin sich per Leergutregistrierung 3,25 Euro aus der Ladenkasse in die eigene Tasche steckte. Das Verfahren ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das die fristlose Entlassung der Frau bestätigte. Maßgebend sei der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch. Im Fall einer stellvertretenden Filialleiterin wiege der Vertrauensbruch besonders schwer. (BAG, 2 AZR 848/15)

Schichtwechsel Will ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter versetzen (hier von der Nachtschicht in die Wechselschicht), so braucht zuvor nicht zwingend ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt zu werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebers auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Maßgebend sei, ob die Weisung des Arbeitgebers "insgesamt billigem Ermessen" entspreche. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zum Beispiel, dass für den betreffenden Mitarbeiter wegen seines Gesundheitszustandes die Wechselschicht weniger stressig sein würde als die Nachtschicht. (BAG, 10 AZR 47/17)

Altersgrenze Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, ohne Angabe weiterer Gründe gekündigt werden kann, so hat es damit sein Bewenden. Betroffene können dagegen nicht mit der Begründung angehen, sie würden "wegen ihres Alters diskriminiert" und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sei nicht beachtet worden. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung sowie den Hintergrund, weil Altersrentner als "deutlich weniger schutzbedürftig anzusehen" seien als jüngere Arbeitnehmer, die unter Umständen lange auf eine Einstellung warten müssten. (BAG, 2 AZR 67/16)

(bü)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort