Recht & Arbeit

Arbeitszeugnis Ein Arbeitszeugnis sollte "wahr, klar und wohlwollend" geschrieben sein, so ist es in zahlreichen Urteilen der Arbeitsgerichtsbarkeit zu lesen. "Wahrheit" kann aber auch so übertrieben dargestellt werden, dass der Leser den Eindruck gewinnt, genau das Gegenteil sei gemeint. So in einem Zeugnis, in dem der Ex-Arbeitgeber anmerkte: "Wenn es eine bessere Note als ,sehr gut' geben würde, würden wir ihn damit beurteilen". An anderer Stelle stand zu lesen, dass der ausgeschiedene Mitarbeiter eine "extrem gute Auffassungsgabe" habe und Aufgaben "mit äußerst beispielhaftem Engagement" erledige. Und sogar in der Schlussformel gab es noch einen oben drauf: "... verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen" - von "Bedauern" seitens des Arbeitgebers keine Spur. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Arbeitgeber in Höhe von 1000 Euro. (LAG Hamm, 12 Ta 475/16)

Arbeitszeugnis Ein Arbeitszeugnis sollte "wahr, klar und wohlwollend" geschrieben sein, so ist es in zahlreichen Urteilen der Arbeitsgerichtsbarkeit zu lesen. "Wahrheit" kann aber auch so übertrieben dargestellt werden, dass der Leser den Eindruck gewinnt, genau das Gegenteil sei gemeint. So in einem Zeugnis, in dem der Ex-Arbeitgeber anmerkte: "Wenn es eine bessere Note als ,sehr gut' geben würde, würden wir ihn damit beurteilen". An anderer Stelle stand zu lesen, dass der ausgeschiedene Mitarbeiter eine "extrem gute Auffassungsgabe" habe und Aufgaben "mit äußerst beispielhaftem Engagement" erledige. Und sogar in der Schlussformel gab es noch einen oben drauf: "... verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen" - von "Bedauern" seitens des Arbeitgebers keine Spur. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Arbeitgeber in Höhe von 1000 Euro. (LAG Hamm, 12 Ta 475/16)

Versandhändler Das Verwaltungsgericht Augsburg hat entschieden, dass der Internet-Versandhändler Amazon auch im Weihnachtsgeschäft keine Sonntagsarbeit anordnen darf. Es handele sich um ein regelmäßig wiederkehrendes Ereignis, auf das sich das Unternehmen rechtzeitig einstellen könne. Es lägen keine Gründe vor, die Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonntagen rechtfertigen zu können. Das Arbeitszeitgesetz verbietet im Prinzip die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, es lässt aber eine Reihe von Ausnahmen zu - unter anderem in der Gastronomie, in Rettungsdiensten, Krankenhäusern, in Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Messen und Märkten sowie in den Medien. (VwG Augsburg, 5 K 1834/15)

Parkplatz Dürfen Arbeitnehmer ihre Pkw auf dem Firmenparkplatz abstellen, so hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge auch einen heftigen Sturm unbeschadet überstehen. Ist das nicht geschehen, so haftet der Betriebsinhaber. Hier ging es um einen Großmüllbehälter, der nicht ausreichend gesichert war und bei einem Sturm mit Windstärke 9 gegen das Auto eines Mitarbeiters gedrückt wurde - was einen Totalschaden verursachte. Der Arbeitgeber hatte die - angekündigten - heftigen Winde offenbar ignoriert oder für unerheblich gehalten. (LAG Düsseldorf, 9 Sa 42/17)

(bü)
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