Recht & Arbeit

Öffentlicher Dienst Bewirbt sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer um eine Stelle im öffentlichen Dienst, so ist der ins Auge gefasste Arbeitgeber verpflichtet, ihn zu einem Gespräch einzuladen, bevor die Entscheidung über die Stellenbesetzung gefallen ist. Geschieht das nicht, so kann eine Absage als Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung angesehen und erfolgreich dagegen geklagt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn die Stellenbewerberin offensichtlich fachlich nicht geeignet ist, weil sie unzweifelhaft nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Diese Bedingungen aus Sicht des Arbeitgebers waren im konkreten Fall nach Auffassung sowohl des Arbeits- als auch des Landesarbeitsgerichts Berlin erfüllt, so dass die Klage der Frau auf eine Schadenersatzzahlung in Höhe von drei Monatsgehältern, rund 7200 Euro, abgewiesen wurde. (LAG Berlin-Brandenburg, 2 Sa 1827/16)

Öffentlicher Dienst Bewirbt sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer um eine Stelle im öffentlichen Dienst, so ist der ins Auge gefasste Arbeitgeber verpflichtet, ihn zu einem Gespräch einzuladen, bevor die Entscheidung über die Stellenbesetzung gefallen ist. Geschieht das nicht, so kann eine Absage als Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung angesehen und erfolgreich dagegen geklagt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn die Stellenbewerberin offensichtlich fachlich nicht geeignet ist, weil sie unzweifelhaft nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Diese Bedingungen aus Sicht des Arbeitgebers waren im konkreten Fall nach Auffassung sowohl des Arbeits- als auch des Landesarbeitsgerichts Berlin erfüllt, so dass die Klage der Frau auf eine Schadenersatzzahlung in Höhe von drei Monatsgehältern, rund 7200 Euro, abgewiesen wurde. (LAG Berlin-Brandenburg, 2 Sa 1827/16)

Diskriminierung Die Stellenausschreibung, nach der eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter als "Junior Consultant" gesucht wird, diskriminiert "wegen des Alters". So entschieden vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten eines 43-jährigen Bewerbers, der sich auf die Stelle beworben hatte. Unter "Junior" sei in solchen Fällen ein "junger Mensch" gemeint, der gesucht werde (zumal in der Anzeige auch noch von einem "jungen dynamischen Team" die Rede war). Für die aus dem angloamerikanischen Raum übernommene Berufsbezeichnung gebe es in Deutschland zwar keine festgeschriebene Definition. Es sei aber nachvollziehbar, dass sich der - abgelehnte - Bewerber wegen seines Alters als "aussortiert" empfunden habe. Das BAG hat das Verfahren an das LAG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen, um über die Höhe des Entschädigungsanspruchs zu entscheiden. (BAG, 8 AZR 406/14)

(bü)
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