Recht & Arbeit

Betriebsrente Teilzeitkräfte üben im Regelfall qualitativ die gleichen Tätigkeiten innerhalb eines Betriebes aus wie die Vollzeitbeschäftigten. Das bedeutet für eine vom Arbeitgeber angebotene betriebliche Altersversorgung, dass Teilzeitkräfte nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Ausnahme: Es bestehen sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung. Das Bundesarbeitsgericht: Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt. Teilzeitarbeit unterscheidet sich aber von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. (BAG, 3 AZR 526/14)

Betriebsrente Teilzeitkräfte üben im Regelfall qualitativ die gleichen Tätigkeiten innerhalb eines Betriebes aus wie die Vollzeitbeschäftigten. Das bedeutet für eine vom Arbeitgeber angebotene betriebliche Altersversorgung, dass Teilzeitkräfte nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Ausnahme: Es bestehen sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung. Das Bundesarbeitsgericht: Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt. Teilzeitarbeit unterscheidet sich aber von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. (BAG, 3 AZR 526/14)

Betrug Mitarbeiter, die als Außendienstler bei den Abrechnungen falsche Daten eintragen, können fristlos entlassen werden. Dies auch dann, wenn ein Teil dieser Daten durch einen Detektiv festgestellt beziehungsweise bestätigt wurde, wenn dessen Einsatz durch "begründete Zweifel an der Dokumentation des Arbeitnehmers" erforderlich erschien. In dem verhandelten Fall hatte der Beschäftigte unter anderem angegeben, dass er an Tagen mit einer hohen Zahl von Besuchsterminen die Eintragungen deshalb zahlenmäßig reduziert habe, um an anderen Tagen mit einer tatsächlich geringeren Zahl einen "Ausgleich" zu haben . Er habe vermeiden wollen, dass der Arbeitgeber deshalb die Sollzahlen für alle Außendienstmitarbeiter anhebt. Mit dem "Überschuss" an Besuchen war aber auch ein Tag zum Arbeitstag erklärt worden, an dem er zu Hause war. (LAG Berlin-Brandenburg, 2 Sa 985/16)

Tarifeinheitsgesetz Das Bundesverfassungsgericht hat das Tarifeinheitsgesetz weitgehend für rechtens erklärt, wonach in Unternehmen, in denen mehr als eine Gewerkschaft mit den Arbeitgebern verhandelt, die nach Mitgliederzahl größte der Arbeitnehmer-Vertretungen "das Sagen" hat. Bedingung dafür ist allerdings, dass die Minderheitsgewerkschaften nicht bedeutungslos werden. So müssten die durch sie für ihre Mitglieder errungenen Vorteile erhalten bleiben. Außerdem müsse der Bundestag bis Ende 2018 insoweit "nachbessern", als dass das Gesetz die Interessen der kleineren Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt werde, am Ende überhaupt nicht berücksichtigt. (BVfG, 1 BvR 1477/16 u. a.)

(bü)
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