Recht & Arbeit

Sozialversicherung "Überträgt" ein Arbeitgeber die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht seiner Beschäftigten auf einen Steuerberater, so muss er gegebenenfalls für Nachzahlungen einstehen, die im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt werden. Das Bayerische Landessozialgericht kam zu diesem Ergebnis, weil der Steuerberater die Versicherungspflicht eines Mitarbeiters grob falsch angesehen hatte: Er hatte das an ihn gezahlte Arbeitsentgelt als beitragsfrei angesehen, für die Feststellung seiner Versicherungspflicht aber angesetzt. Die sich aus der Prüfung ergebende Nachzahlung muss der Arbeitgeber leisten. (Bayerisches LSG, L 5 KR 392/12)

Sozialversicherung "Überträgt" ein Arbeitgeber die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht seiner Beschäftigten auf einen Steuerberater, so muss er gegebenenfalls für Nachzahlungen einstehen, die im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt werden. Das Bayerische Landessozialgericht kam zu diesem Ergebnis, weil der Steuerberater die Versicherungspflicht eines Mitarbeiters grob falsch angesehen hatte: Er hatte das an ihn gezahlte Arbeitsentgelt als beitragsfrei angesehen, für die Feststellung seiner Versicherungspflicht aber angesetzt. Die sich aus der Prüfung ergebende Nachzahlung muss der Arbeitgeber leisten. (Bayerisches LSG, L 5 KR 392/12)

Paketzustellung Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Paketzusteller eine Sendung nicht einfach mit dem Vermerk "Ablagevertrag" am Haus des Empfängers deponieren darf, wenn es mit ihm darüber keine schriftliche Vereinbarung gibt. Kommt das Paket (in dem verhandelten Fall mit zwei Smartphones) abhanden, so kann sich der Zustelldienst (der Schadenersatz leisten muss) wiederum an seinem Beschäftigten schadlos halten. (LAG Rheinland-Pfalz, 2 Sa 47/16)

Beleidigung Auch wenn ein Vorgesetzter eine Mitarbeiterin beleidigt, muss das nicht zwangsläufig zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung führen. Das gelte insbesondere dann nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beleidigung feststand, dass der Vorgesetzte ausscheiden wird. In dem konkreten Fall vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht hatte der Leiter einer Einrichtung für Berufsbildung eine dort beschäftigte Lehrerin wegen ihrer blonden Haare als "Schneegans", ferner als "bockig und zickig" bezeichnet, nachdem sie seinen Vorschlag ablehnte, seine Position als Leiter der Bildungsstätte zu übernehmen. Die Vertragsauflösung gegen Zahlung einer Abfindung konnte sie nicht durchsetzen. (Sächsisches LAG, 9 Sa 103/11)

Diebstahl Wird ein Auszubildender dabei erwischt, wie er etwas mitgehen lässt - in diesem Fall waren es Edelstahlschrauben im Wert von 40 Euro -, ist das ein Grund für eine fristlose Kündigung, die vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigt wurde. Das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber sei dadurch "endgültig zerstört" worden. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 2 Sa 84/15)

(bü)
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