Recht & Arbeit

Kündigung In sogenannten Kleinbetrieben ist das Kündigungsschutzrecht außer Kraft gesetzt. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern kündigen, ohne eine Begründung dafür liefern zu müssen. Nicht erlaubt ist es ihnen aber, Entlassungen wegen einer "unzulässigen Maßregelung" auszusprechen, etwa weil sie zuvor arbeitsrechtliche Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Um einen solchen Fall ging es vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Ein Kurierfahrer hatte während seiner Probezeit als alleinerziehender Vater seinen elfjährigen Sohn während eines längeren Krankenhausaufenthaltes zu betreuen. Darauf wurde ihm gekündigt. Da er dies als "anlassbezogen" und damit unzulässig ansah, klagte er dagegen, verlor aber den Prozess. Der Arbeitgeber konnte nachweisen, dass er, unabhängig von der Fehlzeit wegen der Betreuung des Sohnes, gekündigt hat, weil er "auf die Arbeitsleistung des Kuriers nicht mehr angewiesen" war. (LAG Rheinland-Pfalz, 8 Sa 152/16)

Kündigung In sogenannten Kleinbetrieben ist das Kündigungsschutzrecht außer Kraft gesetzt. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern kündigen, ohne eine Begründung dafür liefern zu müssen. Nicht erlaubt ist es ihnen aber, Entlassungen wegen einer "unzulässigen Maßregelung" auszusprechen, etwa weil sie zuvor arbeitsrechtliche Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Um einen solchen Fall ging es vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Ein Kurierfahrer hatte während seiner Probezeit als alleinerziehender Vater seinen elfjährigen Sohn während eines längeren Krankenhausaufenthaltes zu betreuen. Darauf wurde ihm gekündigt. Da er dies als "anlassbezogen" und damit unzulässig ansah, klagte er dagegen, verlor aber den Prozess. Der Arbeitgeber konnte nachweisen, dass er, unabhängig von der Fehlzeit wegen der Betreuung des Sohnes, gekündigt hat, weil er "auf die Arbeitsleistung des Kuriers nicht mehr angewiesen" war. (LAG Rheinland-Pfalz, 8 Sa 152/16)

Arbeitszimmer Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer für Arbeitnehmer oder Selbstständige unterscheidet sich von einer nicht berücksichtigungsfähigen Arbeitsecke durch eine feste bauliche Abgrenzung gegenüber den privat genutzten Teilen der Wohnung. Der in dem verhandelten Fall gegenüber dem Finanzamt geltend gemachte Raum grenzte allerdings mit einer Seite an den Treppenaufgang im Haus - und hatte demnach keine "feste bauliche Abgrenzung" gegenüber den privat genutzten Teilen des Hauses. Darum wurde er nicht als "häusliches Arbeitszimmer" anerkannt. (BFH, X R 18/12)

Krankheit Droht ein Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten im Rahmen einer Auseinandersetzung an, "sich arbeitsunfähig krank zu melden", so hat dieser den Grundstein für seine Kündigung gelegt. Dazu das Landesarbeitsgericht Berlin: "Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen". In diesem Fall komme es dann auch nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt ist. (LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 1758/16)

(bü)
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