Recht & Arbeit

Befristung Universitäten haben zwar das Recht, ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter "mit sachlichen Gründen" (also für bestimmte Projekte oder als Vertretungen) zu beschäftigen. Dies darf aber nicht "grenzenlos" geschehen - etwa über mehrere Jahre per "Kettenverträge". Rekordverdächtig war ein Fall, der beim Bundesarbeitsgericht (BAG) landete: Eine Wissenschaftlerin hatte sich 22 Jahre lang an der Universität Leipzig "befristet beschäftigen" lassen. Das BAG vermutete Rechtsmissbrauch durch den Arbeitgeber - kam aber doch nicht zu dem Ergebnis, der Frau einen Dauerarbeitsplatz zuzusprechen, weil gerade das letzte (von der Wissenschaftlerin beanstandete) Arbeitsverhältnis nicht unbedingt rechtsmissbräuchlich angelegt war. Die Vorinstanz muss das nun noch prüfen. (BAG, 7 AZR 259/14)

Befristung Universitäten haben zwar das Recht, ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter "mit sachlichen Gründen" (also für bestimmte Projekte oder als Vertretungen) zu beschäftigen. Dies darf aber nicht "grenzenlos" geschehen - etwa über mehrere Jahre per "Kettenverträge". Rekordverdächtig war ein Fall, der beim Bundesarbeitsgericht (BAG) landete: Eine Wissenschaftlerin hatte sich 22 Jahre lang an der Universität Leipzig "befristet beschäftigen" lassen. Das BAG vermutete Rechtsmissbrauch durch den Arbeitgeber - kam aber doch nicht zu dem Ergebnis, der Frau einen Dauerarbeitsplatz zuzusprechen, weil gerade das letzte (von der Wissenschaftlerin beanstandete) Arbeitsverhältnis nicht unbedingt rechtsmissbräuchlich angelegt war. Die Vorinstanz muss das nun noch prüfen. (BAG, 7 AZR 259/14)

Betriebsrat Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Pausenregelungen in seinem Unternehmen einführen will. Geschieht das nicht, so sind die Pausen "unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs" auch dann zu vergüten, wenn sie nicht im Widerspruch zum Arbeitszeitgesetz stehen. Das Positive für die Belegschaft: Der Arbeitgeber darf die Pausen nicht aus der Berechnung des Arbeitsverdienstes herausrechnen, muss sie also vergüten. (LAG Köln, 5 Sa 202/13)

Urlaub Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass Mitarbeiter ihren gesetzlichen Mindesturlaub nehmen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dazu ausgeführt, dass "der Anspruch auf den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresurlaub zum Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers" zähle. Deswegen stehe einem Arbeitnehmer Schadenersatz zu, der von seinem gesetzlich vorgesehenen Mindesturlaub noch vier Urlaubstage aus dem Vorjahr "übrig" hatte - sie aber nicht mehr nehmen konnte, weil er nicht mehr im Betrieb arbeitete. Der Arbeitgeber argumentierte, der Mitarbeiter trage selbst die Schuld daran, wenn er Urlaub verfallen ließe. Das gelte jedoch nicht für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen (bei einer Sechs-Tage-Woche sind das 24 Tage Urlaub). Nur für darüber hinausgehende Urlaubstage sei der Arbeitgeber nicht zuständig. Biete er den "gesetzlichen" Urlaub nicht an, so verletze er seine Schutzpflichten und müsse dafür zahlen. (LAG Berlin-Brandenburg, 10 Sa 86/15)

(bü)
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