Recht & Arbeit

Betriebsrat Auch Betriebsräte sind befugt, den Arbeitgeber zu veranlassen, dass Kollegen, die sich im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse etwas haben zuschulden kommen lassen, gekündigt wird. Das ist zum Beispiel möglich, wenn sich ein Arbeitnehmer im Betrieb "rassistisch oder fremdenfeindlich" geäußert oder gar betätigt hat. Geht der Arbeitgeber dem nicht nach, so kann der Betriebsrat das Arbeitsgericht anrufen. Hier hatte das Arbeitsgericht die vom Betriebsrat initiierte Kündigung bestätigt, worauf der Arbeitgeber sie aussprach. Das dagegen von der Mitarbeiterin eingeleitete Kündigungsschutzverfahren ging bis vor das Bundesarbeitsgericht, das die Entlassung bestätigte. (BAG, 2 AZR 551/16)

Betriebsrat Auch Betriebsräte sind befugt, den Arbeitgeber zu veranlassen, dass Kollegen, die sich im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse etwas haben zuschulden kommen lassen, gekündigt wird. Das ist zum Beispiel möglich, wenn sich ein Arbeitnehmer im Betrieb "rassistisch oder fremdenfeindlich" geäußert oder gar betätigt hat. Geht der Arbeitgeber dem nicht nach, so kann der Betriebsrat das Arbeitsgericht anrufen. Hier hatte das Arbeitsgericht die vom Betriebsrat initiierte Kündigung bestätigt, worauf der Arbeitgeber sie aussprach. Das dagegen von der Mitarbeiterin eingeleitete Kündigungsschutzverfahren ging bis vor das Bundesarbeitsgericht, das die Entlassung bestätigte. (BAG, 2 AZR 551/16)

Arbeitsunfähig Eine Auszubildende, die auf ihrer Facebook-seite postet "Ab zum Arzt und dann Kofferpacken", um dann tatsächlich dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen und nach Mallorca zu fliegen, verliert ihre Stelle. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wandelte die fristlose Entlassung allerdings in eine ordentliche Kündigung um. Denn der Urlaub war schon länger geplant, und die Auszubildende erklärte insoweit glaubhaft, dass sie die Reise nach Absprache mit ihrem Arzt angetreten habe, da der Aufenthalt für den Heilungsverlauf ihrer psychosomatischen Störungen (angeblich wegen Mobbings im Betrieb) positiv gewesen sei. Das akzeptierte das Gericht noch - allerdings nicht die Besuche von Diskotheken und eines Tattoostudios (von denen die Urlauberin auch auf Facebook berichtete) - es schlug deswegen einen Vergleich vor, der von beiden Parteien angenommen wurde. (ArG Düsseldorf, 7 Ca 2591/11)

Zweitwohnsitz Auch wenn eine Arbeitnehmerin außerhalb ihres Beschäftigungsortes ein Haus besitzt, das mehr Wohnraum bietet als ihre Zweitwohnung am Beschäftigungsort, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, dass sie hier einen "doppelten Haushalt" führt, der Steuern sparen hilft. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied so in einem Fall, in dem sie keine familiären Bindungen oder Freizeitaktivitäten an ihrem Heimatort nachweisen konnte. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte sei nicht als "Unterhalten eines Hausstandes" zu werten, urteilte das Gericht. (FG Sachsen-Anhalt, 6 K 511/13)

(bü)
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