Recht & Arbeit

Kündigungsfrist Haushaltshilfen darf nicht mit kürzeren Kündigungsfristen der Laufpass gegeben werden als gewerblich Beschäftigten. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Fall einer schon 35 Jahre ihren Dienst in einem Privathaushalt tätigen Arbeitnehmerin entschieden. Ihr wurde am Monatsersten zum Ende desselben Monats gekündigt. In der zweiten Instanz stellte das Gericht fest, dass es keinen nachvollziehbaren Grund darin sehe, einer Haushaltshilfe die im BGB vorgesehenen Kündigungsfristen bei länger dauernden Arbeitsverhältnissen zu verwehren. Der Privatier muss nun für sechs weitere Monate den Lohn nachzahlen, weil die Kündigungsfrist bei mindestens 20-jähriger "Betriebszugehörigkeit" sieben Monate beträgt. (LAG Baden-Württemberg, 8 Sa 5/15)

Kündigungsfrist Haushaltshilfen darf nicht mit kürzeren Kündigungsfristen der Laufpass gegeben werden als gewerblich Beschäftigten. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Fall einer schon 35 Jahre ihren Dienst in einem Privathaushalt tätigen Arbeitnehmerin entschieden. Ihr wurde am Monatsersten zum Ende desselben Monats gekündigt. In der zweiten Instanz stellte das Gericht fest, dass es keinen nachvollziehbaren Grund darin sehe, einer Haushaltshilfe die im BGB vorgesehenen Kündigungsfristen bei länger dauernden Arbeitsverhältnissen zu verwehren. Der Privatier muss nun für sechs weitere Monate den Lohn nachzahlen, weil die Kündigungsfrist bei mindestens 20-jähriger "Betriebszugehörigkeit" sieben Monate beträgt. (LAG Baden-Württemberg, 8 Sa 5/15)

Bonus Arbeitgeber dürfen eine vertraglich zugesagte Bonuszahlung nicht ohne triftige Begründung ausfallen lassen. Sie müssen die getroffene Entscheidung zur Höhe der Zahlung oder ihres Wegfalls dem Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegen. In dem konkreten Fall vor dem Bundesarbeitsgericht hatte ein Banker die im Arbeitsvertrag versprochene, aber nicht genauer bezifferte Bonuszahlung nicht erhalten - und sie eingeklagt. Dabei stellte er die Höhe für ein Geschäftsjahr "in das Ermessen des Gerichts". Zu Recht. Behalte sich ein Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, so unterliege die Entscheidung der "vollen gerichtlichen Überprüfung". Über die tatsächliche Höhe berät die Vorinstanz. (BAG, 10 AZR 710/14)

Befristung Soll ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, so muss das schriftlich geschehen. Passiert dies nicht, so ist das Arbeitsverhältnis keineswegs "nichtig", sondern als Dauerarbeitsverhältnis zu führen. Im konkreten Fall kam es dadurch zum Streit, weil der Arbeitnehmer lediglich eine Anlage zum eigentlichen Arbeitsvertrag unterschrieben hatte, in dem es um eine zusätzliche Dienstwagenvereinbarung ging. Die Befristung selbst war aber nur im Hauptvertrag vorgesehen. Das Bundesarbeitsgericht sah darin keine "feste Verbindung" zwischen Vertrag und Anlage, die eine einheitliche Urkunde hätten darstellen können. Deshalb wurde die Abmachung nicht mit der Folge bewertet, dass die Befristung "schriftlich" abgeschlossen wurde. (BAG, 7 AZR 933/13)

(bü)
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