Recht & Arbeit

Arbeitsweg Parkt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Firma, um auf der gegenüberliegenden Straßenseite bei einem Bäcker Brötchen einzukaufen, so fällt dies nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. Anders sieht es aus, wenn er vor dem Bäckerladen eine Warteschlange sieht und sich deshalb wieder umdreht und zurück zu seinem Auto geht. Verletzt er sich dabei, zum Beispiel weil er stolpert, zählt dies sehr wohl wieder zu seinem Arbeitsweg. Die Berufsgenossenschaft erkannte in einem konkreten Fall keinen "Arbeitsunfall" an. Das Bayerische Landessozialgericht aber doch, weil sich der Arbeitnehmer "wieder in Richtung seines ursprünglichen Ziels - der Arbeitsstätte - bewegte. (Bayerisches LSG, L 3 U 402/13)

Arbeitsweg Parkt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Firma, um auf der gegenüberliegenden Straßenseite bei einem Bäcker Brötchen einzukaufen, so fällt dies nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. Anders sieht es aus, wenn er vor dem Bäckerladen eine Warteschlange sieht und sich deshalb wieder umdreht und zurück zu seinem Auto geht. Verletzt er sich dabei, zum Beispiel weil er stolpert, zählt dies sehr wohl wieder zu seinem Arbeitsweg. Die Berufsgenossenschaft erkannte in einem konkreten Fall keinen "Arbeitsunfall" an. Das Bayerische Landessozialgericht aber doch, weil sich der Arbeitnehmer "wieder in Richtung seines ursprünglichen Ziels - der Arbeitsstätte - bewegte. (Bayerisches LSG, L 3 U 402/13)

Arbeitszeit Arbeitsverträge sind insoweit unwirksam, wenn sie für die Beschäftigten (hier im Reinigungsgewerbe) unzumutbare "Freistellungen" enthalten. Hier entschieden vom Arbeitsgericht München zugunsten von Reinigungskräften, die in Schulen eingesetzt wurden. Ihre Verträge sahen Regelungen vor, nach denen nur für die Dauer eines "aktiven Arbeitsverhältnisses" Lohn zu zahlen sei. Damit waren Schulferien generell und darüber hinaus auch gesetzliche Feiertage von der Bezahlung ausgenommen, weil das "aktive Arbeitsverhältnis" sich nur auf Tage beziehen sollte, an denen Schüler verpflichtet sind, zur Schule zu gehen. (ArG München, 9 Ca 14247/14)

Ausbildung Auszubildenden darf vom Ausbildungsbetrieb innerhalb der - maximal vier Monate dauernde - Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Schließt sich ein weiteres Ausbildungsverhältnis an, so gilt dafür grundsätzlich erneut eine Probezeit. Besteht jedoch zu einem vorherigen Ausbildungsverhältnis im selben Unternehmen "ein derart enger sachlicher Zusammenhang, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt", so beginnt nicht erneut eine Probezeit; denn die Parteien bedürfen nicht mehr der "wechselseitigen Prüfung der wesentlichen Umstände des Ausbildungsverhältnisses", entschied das Bundesarbeitsgericht. Hier wurde allerdings acht Monate nach der Kündigung der Auszubildenden ein neues Ausbildungsverhältnis begründet. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die vom Arbeitgeber erneut vorgesehene Probezeit, innerhalb er der Auszubildenden somit rechtens kündigen durfte. (BAG, 6 AZR 831/13)

(bü)
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