Recht & Arbeit

Toilettengang Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Unfall in den Toilettenräumen des Dienstherrn als Dienstunfall gilt. Die Zeit auf dem Klo dürfe nicht pauschal als "privat" abgetan werden. In dem konkreten Fall ging eine Beamtin eines Bezirksamts während der Dienstzeit zur Toilette und stieß sich an dem Flügel eines weit geöffneten Fensters den Kopf und zwar so heftig, dass sie eine Platzwunde und eine Prellung davontrug. Der Dienstherr ging davon aus, dass die Frau eine "private Angelegenheit" abgewickelt hatte. Zu Unrecht, entscheid das Gericht: Denn ein Dienstunfall setze "einen Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes" voraus. Das sei hier der Fall gewesen. Der Zusammenhang sei gegeben, weil sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe. Zwar sei der Gang zum Klo "erkennbar nicht dienstlich geprägt". Aber die Toiletten gehörten "zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich". (VwG Berlin, 26 K 54/14)

Toilettengang Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Unfall in den Toilettenräumen des Dienstherrn als Dienstunfall gilt. Die Zeit auf dem Klo dürfe nicht pauschal als "privat" abgetan werden. In dem konkreten Fall ging eine Beamtin eines Bezirksamts während der Dienstzeit zur Toilette und stieß sich an dem Flügel eines weit geöffneten Fensters den Kopf und zwar so heftig, dass sie eine Platzwunde und eine Prellung davontrug. Der Dienstherr ging davon aus, dass die Frau eine "private Angelegenheit" abgewickelt hatte. Zu Unrecht, entscheid das Gericht: Denn ein Dienstunfall setze "einen Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes" voraus. Das sei hier der Fall gewesen. Der Zusammenhang sei gegeben, weil sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe. Zwar sei der Gang zum Klo "erkennbar nicht dienstlich geprägt". Aber die Toiletten gehörten "zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich". (VwG Berlin, 26 K 54/14)

Streik Das Landesarbeitsgericht Berlin-Bandenburg hat entschieden, dass streikende Arbeitnehmer (hier im Auftrag der IG Metall) nicht berechtigt sind, die Zufahrt zum Betriebsgelände durch Streikmaßnahmen zu blockieren. Untersagt wurde "insbesondere ein Abstellen sperriger Gegenstände vor Eingängen oder Einfahrten sowie das Verhindern der Zufahrt von Lastwagen durch Personen vor dem Fahrzeug". Solche Maßnahmen seien vom Streikrecht nicht gedeckt. Dasselbe gelte für ein Blockieren der Zufahrt durch Streikende oder Streikposten. (LAG Berlin-Brandenburg, 22 SaGa 968/16)

Diskriminierung Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll bestimmte Personengruppen (im Arbeitsrecht unter anderem ältere Mitarbeiter) vor einer als ungerecht empfundenen Behandlung durch ihren Arbeitgeber schützen. In dem verhandelten Fall hatte ein Kleinunternehmer einem Mitarbeiter kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze die Kündigung geschickt und in seinem Schreiben darauf hingewiesen, dass er ja jetzt "pensionsberechtigt" sei. Das nahm der Entlassene zum Anlass, ihn wegen Verstoßes gegen das AGG auf Entschädigung zu verklagen. Das Verfahren ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das ihm den Entschädigungsanspruch zugestand. Die Kündigung sei wegen Altersdiskriminierung unwirksam. (BAG, 6 AZR 457/14)

(bü)
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