Beruf "Pfandbon-Fall" um die Kassierin

Berlin · Der "Pfandbon-Fall" um die Kassierin Barbara "Emmely" Emme aus Berlin ist schon einige Jahre her. Doch nun ging es in einem arbeitsrechtlichen Streit erneut um die Einlösung solcher Bons durch eine Mitarbeiterin, die bei einem Discounter vorwiegend als Kassiererin tätig war.

Nach erheblichen Inventurverlusten, die sich innerhalb eines knappen halben Jahres mehr als verzehnfacht hatten, wurde zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat die Überwachung durch Videokameras vereinbart. In diesem Zuge fiel die "Einlösung" von Pfandflaschen durch die Kassiererin auf, ohne dass Flaschen eingeworfen worden waren. Wert: 2,35 Euro. Die vom Arbeitgeber ohne Abmahnung ausgesprochene fristlose Kündigung wurde in der zweiten Instanz bestätigt. Die Arbeitnehmerin hätte als Kassiererin "die Vermögensinteressen des Arbeitgebers" besonders zu wahren gehabt. Da spiele der geringe Betrag, der zur Kündigung geführt habe, keine Rolle. (LAG Düsseldorf, 7 Sa 1078/14) Der Anwalt der Kassiererin hat Revision bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt, das den anderen Fall verhandelt hatte. Das Verfahren war seinerzeit so ausgegangen, dass die betroffene Kassiererin wieder eingestellt werden musste.

Alkoholverbot Auch wenn in einem Betrieb ein absolutes Alkoholverbot vorgeschrieben ist, darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter, der dabei ertappt wird, wie er während der Arbeitszeit ein Glas Wein trinkt, nicht gleich fristlos kündigen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hielt den Verstoß allenfalls für "abmahnreif". Er sah den Vorfall jedoch nicht dazu geeignet, das Arbeitsverhältnis mit dem bis dahin unbescholtenen Arbeitnehmer zu beenden, zumal er als Schwerbehinderter einen besonderen Kündigungsschutz habe. (ArG Düsseldorf, 8 Ca 5713/14)

Kündigung Will ein Arbeitgeber einem Beschäftigten wegen häufiger Arbeitsunfähigkeitszeiten kündigen, muss er zuvor prüfen, ob er ihn auf einem "leidensgerechten" Arbeitsplatz einsetzen kann. Er ist aber nicht verpflichtet, einen solchen Arbeitsplatz per Kündigung "freizumachen". Das gilt auch dann, wenn die Krankheitszeiten beim Mitarbeiter zu einer Schwerbehinderung geführt haben. In einem solchen Fall, so das Bundesarbeitsgericht, kann sogar eine Pflicht zur "Freikündigung" bestehen, wenn der betreffende Arbeitnehmer noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz hat. (BAG, 2 AZE 664/13)

(bü)
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