Auf Formalitäten und Beitragsgrenzen achten Nebentätigkeit als Teilzeit-Selbstständiger

Berlin (rpo). Arbeitnehmer, die neben ihrer Hauptbeschäftigung einer Nebentätigkeit nachgehen wollen, müssen nicht unbedingt nach einem 400-Euro-Job suchen. Sie können sich auch als Teilzeit-Unternehmer selbstständig machen. Für diese Variante sprechen die größere Flexibilität bei der Einteilung der Arbeitszeit und der Auswahl der Auftraggeber sowie nicht zuletzt die Chance, den Nebenjob nach und nach zur Haupttätigkeit zu machen. Allerdings muss der Teilzeit-Selbstständige deutlich mehr Formalitäten beachten als der 400-Euro-Jobber.

Denn während bei einem Minijob der Arbeitgeber für die Abführung der pauschalen Sozialabgaben zuständig ist, muss ein Selbstständiger darauf achten, ob er mit seiner Nebentätigkeit unterhalb der Versicherungspflichtgrenzen bleibt. Außerdem sind selbstständig erzielte Nebeneinkommen prinzipiell steuerpflichtig, während Einkommen aus einem 400-Euro-Job "brutto für netto" erzielt werden.

Selbstständige müssen unterschiedliche Beitragsgrenzen beachten. Bei der Rentenversicherung zählen Einkommen aus einer selbstständigen Nebentätigkeit erst dann zum versicherungspflichtigen Einkommen, wenn die Einkünfte abzüglich der Betriebsausgaben über 400 Euro im Monat liegen. Ab 401 Euro muss der volle Rentenbeitrag geleistet werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Zusatzverdienst in der Regel erst dann zu beachten, wenn das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit größer ist als das aus der Hauptbeschäftigung. Ab diesem Punkt entfällt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse. Geringfügig Selbstständige ohne einen versicherungspflichtigen Haupterwerb, die beispielsweise als Ehepartner in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, dürfen höchstens 345 Euro im Monat verdienen.

Beim Finanzamt sind Nebeneinkünfte in jedem Fall anzugeben. Steuern fallen jedoch nur dann an, wenn das Nebeneinkommen nach Abzug der Betriebsausgaben über 410 Euro im Jahr liegt. Verluste aus der Nebentätigkeit können - in gewissen Grenzen - steuermindernd mit dem Einkommen aus der Haupttätigkeit verrechnet werden. Das Finanzamt wird bei der Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt verständigt. Freiberufler müssen sich selbst beim Finanzamt anmelden, das ihnen eine Steuernummer zuteilt. Allerdings sind die zusätzlichen Steuerlasten bei einem Unternehmer im Nebenerwerb zu vernachlässigen. So muss bis zu einem Jahresumsatz von 50.000 Euro keine Mehrwert- beziehungsweise Umsatzsteuer gezahlt werden. Natürlich ist dann auch kein Vorsteuerabzug bei Anschaffungen möglich. Bei der Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro. Einkünfte aus der Nebentätigkeit werden zusammen mit dem Gehalt aus dem Hauptberuf versteuert.

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