Mindestlohn gilt auch für Saisonarbeiter

Saisonkräfte in Wintersportgebieten sind reguläre Arbeitnehmer, mit den gleichen Rechten und Pflichten wie andere Beschäftigte. Deshalb haben sie in Deutschland auch Anspruch auf den Mindestlohn, sagt Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung des DGB-Rechtsschutz.

Es gibt aber eine Ausnahme: Arbeitgeber dürfen zwar Sachleistungen wie einen Dienstwagen eigentlich nicht auf den Lohn anrechnen. Bei Saisonarbeitern sei es aber ausnahmsweise zulässig, Kost und Logis abzuziehen.

(tmn)
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