Bei Krankheit sofort melden

Wie lange dürfen Mitarbeiter ohne ärztliches Attest zu Hause bleiben und was ist dabei zu beachten.

Wer am frühen Morgen mit Fieber aufwacht, Halsschmerzen oder Magen-Darm-Probleme verspürt, sollte lieber im Bett bleiben. Kranke Arbeitnehmer sind nicht gern gesehen am Arbeitsplatz, da sie im schlimmsten Fall die Kollegen anstecken. Besser ist es, die Erkrankung auszukurieren und dem Arbeitgeber nach wenigen Tagen wieder mit voller Kraft zur Verfügung zu stehen. Doch wie lange dürfen Mitarbeiter ohne ärztliches Attest zu Hause bleiben und was müssen sie dabei beachten?

Im Krankheitsfall greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Paragraph 5 regelt das Thema Krankmeldung. "Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ,unverzüglich' mitzuteilen", erklärt Silke Ziai-Ruttkamp, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Unverzüglich bedeutet dabei "ohne schuldhaftes Zögern", also so schnell es ihm nach den Umständen möglich ist. "Spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn, damit der Arbeitgeber entsprechend umplanen kann", betont die Rechtsanwältin. Die Mitteilung ist nicht formgebunden, sie kann also per E-Mail oder telefonisch erfolgen. Zu informieren ist die Personalabteilung und/oder der Vorgesetzte, also Mitarbeiter, die zur Entgegennahme vom Arbeitgeber autorisiert sind. Experten empfehlen die schriftliche Krankmeldung, so kann der Arbeitnehmer im Zweifel nachweisen, sich rechtzeitig krankgemeldet zu haben.

Sofern es keine firmeninternen Sonderregelungen gibt, muss der Arbeitnehmer nicht gleich am ersten Tag zum Arzt. Er darf beispielsweise eine Grippe oder andere, leichtere Erkrankungen bis zu drei Kalendertage auskurieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit jedoch länger, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Hier bestätigt ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit und gibt die voraussichtliche Dauer an. Wer in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, erhält zumeist zwei Ausfertigungen zur Vorlage beim Arbeitgeber sowie bei der Krankenkasse. Diese sollten unverzüglich abgegeben oder per Post versandt werden. Einige Ärzte hingegen schicken die zweite Ausführung direkt an die Krankenkasse.

"Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz eine ärztliche Bescheinigung erst ab dem vierten Tag der Krankheit vorlegen", zeigt Silke Ziai-Ruttkamp den gesetzlichen Rahmen auf. "Der Arbeitgeber kann jedoch verlangen, dass der Arbeitnehmer schon früher eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, dies kann beispielsweise im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein." Einige Chefs erwarten bereits ab dem ersten Fehltag ein Attest.

Dauert die Erkrankung länger als auf dem "gelben Schein" angegeben, ist ein erneuter Gang zum Arzt notwendig. Denn der Arbeitnehmer ist laut Gesetz verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Erkrankte Arbeitnehmer haben laut §3 Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen.

Im Bett liegen müssen krankgeschriebene Mitarbeiter nicht. "Der Arbeitnehmer darf alles tun, was für seine Genesung förderlich ist", betont Silke Ziai-Ruttkamp. "Ein Arbeitnehmer darf also auch durchaus Sport treiben oder in der Sonne liegen, wenn die Art seiner Erkrankung dies erlaubt und den Genesungsverlauf nicht verzögert."

Angestellte dürfen nicht nur bei eigener Erkrankung zu Hause bleiben, sondern auch, wenn ihr Kind krank ist. "Die notwendige Pflege und Betreuung erkrankter Kinder ist ein persönlicher Hinderungsgrund, nicht zur Arbeit zu erscheinen", erklärt Silke Ziai-Ruttkamp. "Nach § 616 BGB muss der Arbeitgeber die Vergütung fortzahlen, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichen Gründen ausfällt."

Per Arbeitsvertrag kann jedoch von dieser gesetzlichen Vorschrift abgewichen werden, das finanzielle Risiko des Arbeitsausfalls wird dann vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt. Eine Klausel könnte lauten: "Die Vorschrift des § 615 BGB wird abbedungen".

(RP)
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