Ausgleich für Nacht- und Sonntagsdienste

Wer nachts und an Sonntagen arbeitet, kann von seinem Chef einen Ausgleich fordern. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins mit. Bei Nachtschichten stehe Angestellten eine Zulage von etwa 20 Prozent vom Bruttolohn zu.

Wer sonntags arbeitet, hat Anspruch auf einen freien Ausgleichstag. Ob es dafür auch einen finanziellen Ausgleich gibt, regelt der Tarif- oder Arbeitsvertrag. Fordert der Chef zu Nacht- und Sonntagsarbeit auf, müssen Mitarbeiter dem nachkommen. Das gelte zumindest in Berufen, in denen ungewöhnliche Arbeitszeiten nicht unüblich sind. Weigern können sich Angestellte nur, wenn medizinische Gründe vorliegen.

(tmn)
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