Trotzdem keine Kündigung Zeugnis und Unterschrift gefälscht

Berlin (RPO). Für die Bewerbung musste noch ein Zeugnis her. Also schrieb sich der Teamleiter einer Bank kurzerhand selbst eins und fälschte gleich die Unterschrift des Chefs mit. Als das herauskam, wurde er fristlosen entlassen - zu Unrecht, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt/Main.

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Foto: ddp

Fälscht ein Mitarbeiter die Unterschrift seines Vorgesetzten unter einem Zeugnis, ist das strafbar, aber kein zwingender Kündigungsgrund, entschieden die Richter.

In dem Fall wollte sich der Teamleiter eines Geldinstituts bei einem Giroverband bewerben. Dafür schrieb er sich selbst ein Zeugnis und kopierte darunter die Unterschrift seines Chefs. Als seinen Vorgesetzten das Zeugnis zugespielt wurde, kündigten sie ihm fristlos.

Die Kündigungsschutzklage des Mannes war jedoch erfolgreich. Die Richter bezeichneten die Urkundenfälschung als ein "außerdienstliches Fehlverhalten". Bei einem solchen komme es nicht darauf an, ob es sich um eine Straftat handelt.

Außerdienstliches Verhalten könne nur dann Grund für eine Kündigung sein, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt werde, zum Beispiel im Leistungsbereich oder im "personalen Vertrauensbereich". Eine solche Beeinträchtigung sahen die Richter im vorliegenden Fall jedoch nicht.

Internet: Deutsche Anwaltauskunft www.anwaltauskunft.de.

(tmn/mais)
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