- Gericht: Keine Anrechnung bei Ermittlung der Arbeitsstunden Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind keine Ausgleichstage

Köln · Gesetzliche Feiertage und tarifvertraglich vereinbarte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, müssen bei der Berechnung der geleisteten Arbeitsstunden unberücksichtigt bleiben.

Clever planen: Das sind die Brückentage 2012
Infos

Clever planen: Das sind die Brückentage 2012

Infos
Foto: ddp

Diese freien Tage dürfen bei der Führung von Arbeitszeitschutzkonten nicht als sogenannte Ausgleichtage verbucht werden, wie das Verwaltungsgericht Köln am Donnerstag entschied. Gegen das Urteil ist Antrag auf Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich. (Az. 1 K 4015/11)

Im vorliegenden Fall ging es um einen Streit zwischen der Bezirksregierung Köln und dem Kölner Universitätsklinikum. Die Klinik führt Arbeitszeitschutzkonten, die der Kontrolle des Arbeitszeitschutzgesetzes dienen. Dabei werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit den maximal zulässigen Stunden über einen längeren Zeitraum gegeneinander aufgerechnet - um sicherzustellen, dass die gesetzlich höchstens zulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird.

Im Gegensatz zur Bezirksregierung ist das Krankenhaus der Auffassung, dass Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, und gesetzliche Feiertage als Ausgleichstage verbucht werden dürfen - mit der Folge, dass der Arbeitnehmer die gesetzlich maximal erlaubte Arbeitszeit erst nach Ableistung eines weiteren Arbeitstages erreicht. Vor Gericht begründete das Klinikum seine Auffassung damit, dass lediglich die gesetzlichen Urlaubstage dem Zweck des Gesundheitsschutzes dienten.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub müssten der tarifvertragliche Urlaubsanspruch sowie die gesetzlichen Feiertage bei der Berechnung der durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden unberücksichtigt bleiben. Sie seien neutral und könnten nicht als Ausgleichstage gebucht werden.

Jeder Urlaubstag diene grundsätzlich der Erholung und zeichne sich dadurch aus, dass während dieser Zeit die Arbeitsverpflichtung wegfalle, betonte das Gericht. Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sollten dem Arbeitnehmer keine zusätzliche Belastung bringen, indem das Arbeitszeitschutzkonto zu seinen Lasten verändert werde.

(AFP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort