Beruf Aktuelle Urteile aus der Arbeitswelt

Kündigung Arbeitgeber dürfen einem als Fahrer angestellten Mitarbeiter nicht unbedingt fristlos kündigen, wenn dieser wegen eines Alkoholverstoßes ein Fahrverbot erhalten hat. Das gelte selbst dann, so das Arbeitsgericht Iserlohn, wenn dieser bereits eine Abmahnung wegen eines solchen Anlasses bekommen hatte. Es müssen stets die Umstände berücksichtigt werden.

Kündigung Arbeitgeber dürfen einem als Fahrer angestellten Mitarbeiter nicht unbedingt fristlos kündigen, wenn dieser wegen eines Alkoholverstoßes ein Fahrverbot erhalten hat. Das gelte selbst dann, so das Arbeitsgericht Iserlohn, wenn dieser bereits eine Abmahnung wegen eines solchen Anlasses bekommen hatte. Es müssen stets die Umstände berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall ging es um einen Fahrer, der einen Bußgeldbescheid wegen "Fahrens unter Alkohol am Steuer" erhalten und dafür eine Abmahnung erhalten hatte. Ein Jahr später wurde er erneut mit Alkohol am Steuer erwischt, wofür er ein dreimonatiges Fahrverbot und die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber erhielt. Diese Kündigung war aber nach Ansicht des Gerichts unwirksam.

Auch nach dem zweiten Verstoß hätte eine Abmahnung ausgereicht - jedenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Situation. Der Arbeitgeber hätte die Dauer des Arbeitsverhältnisses und alle Einzelheiten berücksichtigen müssen. Im konkreten Fall hatte es sich lediglich um "Restalkohol" gehandelt. Am Abend zuvor habe sich der Mann in einer schwierigen psychologischen Situation befunden. Dies berücksichtigt, habe einer eine neue Chance verdient. (ArG Iserlohn, 1 Ca 1594/08)

Arbeitszeit Arbeitgeber können mit ihren Beschäftigten flexible Arbeitszeiten vereinbaren, um Arbeitsspitzen besser ausgleichen zu können. Das darf aber nicht dazu führen, dass per Einsatzanforderungen Stundenzahlen von wöchentlich zwischen null und 48 herauskommen. Der Mitarbeiter werde dadurch ansonsten unangemessen benachteiligt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sprach dem Kläger eine feste wöchentliche Arbeitszeit von 33,4 Stunden zu, die der Arbeitgeber flexibel abrufen könne. (LAG Düsseldorf, 7 Sa 313/15)

Gewerkschaft Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern keine Prämien für einen Gewerkschaftsaustritt zahlen dürfen. In dem konkreten Fall hatte ein Reinigungsunternehmen rund 200 Beschäftigte angeschrieben und eine Prämie von 50 Euro für den Fall angeboten, dass sie ihre Mitgliedschaft bei der IG Bauen-Agrar-Umwelt kündigten. Es habe sich bei der Vorgehensweise des Unternehmens um einen "massiven Verstoß gegen das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit" gehandelt. (ArG Gelsenkirchen, 3 Ga 3/16)

(bü)
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