Entlassungen oder Schließung sind Argumente Änderungskündigung muss betrieblich dringend begründet sein

Erfurt (rpo). Sollen Passagen in Arbeitsverträgen geändert werden, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Diese kann sich zum Beispiel auf die Streichung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld beziehen. Allerdings gilt es ein paar Regeln zu beachten.

<P>Erfurt (rpo). Sollen Passagen in Arbeitsverträgen geändert werden, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Diese kann sich zum Beispiel auf die Streichung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld beziehen. Allerdings gilt es ein paar Regeln zu beachten.

So muss beispielsweise der Arbeitgeber belegen, dass die Änderungskündigung dringend erforderlich ist.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (AZ: 2 AZR 236/00) ist diese Voraussetzung dann erfüllt, wenn ohne eine Änderungskündigung Verluste entstehen, die zur Entlassung von Beschäftigten oder sogar zur Schließung des Betriebs führen. Der Arbeitgeber muss zur Begründung der Änderungskündigung die Finanzlage des Betriebs sowie die Auswirkungen der Änderungskündigung erläutern und nachweisen, dass ohne Streichung von Urlaubsgeld oder Sonderzahlungen die Folge Kündigungen oder die Stillegung des Betriebes wären.

(ddp)
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