WOHNEN & RECHT

Täuschung Ist in einem Exposé zum Kauf einer Wohnung eine größere Wohnfläche angegeben als hinterher im notariellen Kaufvertrag, so kann der Käufer den Vertrag nicht wegen arglistiger Täuschung rückgängig machen. Die Exposé-Information stellt keine verbindliche "Beschaffenheitsvereinbarung" dar. Der Kunde hätte aufpassen müssen, dass die angegebene Quadratmeterzahl später auch im offiziellen Vertragspapier auftaucht, weil nur darin "Rechtswirkungen erzeugt" werden können. (BGH, V ZR 78/14)

Täuschung Ist in einem Exposé zum Kauf einer Wohnung eine größere Wohnfläche angegeben als hinterher im notariellen Kaufvertrag, so kann der Käufer den Vertrag nicht wegen arglistiger Täuschung rückgängig machen. Die Exposé-Information stellt keine verbindliche "Beschaffenheitsvereinbarung" dar. Der Kunde hätte aufpassen müssen, dass die angegebene Quadratmeterzahl später auch im offiziellen Vertragspapier auftaucht, weil nur darin "Rechtswirkungen erzeugt" werden können. (BGH, V ZR 78/14)

Umlage Will eine Kommune in einer Straße die Gehwege ausbauen, so kann sie die Eigentümer der an diese Straße angrenzenden Grundstücke daran beteiligen. Sie muss dabei aber Augenmaß halten und darf nicht pauschal umlegen. Sie muss unter anderem berücksichtigen, wie die Gehwege frequentiert sein werden. In dem verhandelten Fall war die Straße nur mit einem Bürgersteig ausgestattet. Zudem gibt es in der näheren Umgebung öffentliche Einrichtungen. Die Kommune muss neu rechnen. (VwG Koblenz, 4 K 476/16)

(bü)
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