WOHNEN & RECHT

Tierhaltung Eine im Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der "die Tierhaltung" nicht gestattet ist, stellt eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters dar. Die Frage, ob das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, sei durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen in Einzelfall zu klären, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth. Dabei seien nicht nur Art, Anzahl und Größe der Tiere zu berücksichtigen, sondern auch sonstige Verhältnisse vor Ort - wie etwa die Interessen von Nachbarn und Mitbewohnern. (OLG Nürnberg, 7 S 8871/16)

Tierhaltung Eine im Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der "die Tierhaltung" nicht gestattet ist, stellt eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters dar. Die Frage, ob das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, sei durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen in Einzelfall zu klären, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth. Dabei seien nicht nur Art, Anzahl und Größe der Tiere zu berücksichtigen, sondern auch sonstige Verhältnisse vor Ort - wie etwa die Interessen von Nachbarn und Mitbewohnern. (OLG Nürnberg, 7 S 8871/16)

Duschverbot Das Landgericht Köln hat es einem Mieter untersagt, in seiner Badewanne im Stehen zu duschen, wenn durch das Spritzwasser oberhalb des Fliesenspiegels Schimmel entsteht. "Diese Art der Benutzung der Badewanne ist rechtlich als vertragswidrig einzuordnen", so das Gericht. Dabei spiele es keine Rolle, dass das Duschen im Stehen an sich zum "vertragsgemäßen Mietgebrauch" gehört. (LG Köln, 1 S 32/15)

(bü)
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