WOHNEN & RECHT

Balkon Müssen in einer Wohnungseigentumsanlage die Balkone erneuert werden, so haben sich daran auch diejenigen Eigentümer zu beteiligen, die nicht über einen Balkon verfügen. Begründung: Konstruktive Bestandteile, also solche Anteile eines Gebäudes, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, seien "zwingendes Gemeinschaftseigentum". Da eine Sanierung der Balkone beschlossen worden war, sei zwingend auch Gemeinschaftseigentum betroffen. (AmG Köln, 215 C 133/14)

Balkon Müssen in einer Wohnungseigentumsanlage die Balkone erneuert werden, so haben sich daran auch diejenigen Eigentümer zu beteiligen, die nicht über einen Balkon verfügen. Begründung: Konstruktive Bestandteile, also solche Anteile eines Gebäudes, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, seien "zwingendes Gemeinschaftseigentum". Da eine Sanierung der Balkone beschlossen worden war, sei zwingend auch Gemeinschaftseigentum betroffen. (AmG Köln, 215 C 133/14)

Hauskauf Hat ein Ehepaar ein Haus gekauft (hier für rund 600.000 Euro) und stellt fest, dass die Immobilie bereits rund zwei Jahre vor dem im Kaufvertrag angegebenen Errichtungsdatum bezugsfertig und auch bezogen worden war (1995 statt 1997), so können die Eheleute vom Kaufvertrag zurücktreten. Es handele sich um eine "erhebliche Pflichtverletzung" des Verkäufers, wenn das im notariellen Kaufvertrag angegebene Baujahr um zwei Jahre abweicht und das Haus älter ist als eingetragen. (OLG Hamm, 22 U 82/16)

(bü)
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