WOHNEN & RECHT

Jahresabrechnung Eine Eigentümerversammlung darf eine vom Verwalter vorgelegte Jahresabrechnung nicht unter dem Vorbehalt genehmigen, dass daran noch Änderungen vorgenommen werden könnten. Geschieht das doch, so können Eigentümer trotz des Beschlusses später ergebende Nachzahlungen verweigern. Dazu das Amtsgericht Lüneburg: "Eine Beschlussfassung unter dem Vorbehalt noch vorzunehmender Änderungen ist inhaltlich unbestimmt" und somit nicht erlaubt. (AmG Lüneburg, 39 C 295/15)

Jahresabrechnung Eine Eigentümerversammlung darf eine vom Verwalter vorgelegte Jahresabrechnung nicht unter dem Vorbehalt genehmigen, dass daran noch Änderungen vorgenommen werden könnten. Geschieht das doch, so können Eigentümer trotz des Beschlusses später ergebende Nachzahlungen verweigern. Dazu das Amtsgericht Lüneburg: "Eine Beschlussfassung unter dem Vorbehalt noch vorzunehmender Änderungen ist inhaltlich unbestimmt" und somit nicht erlaubt. (AmG Lüneburg, 39 C 295/15)

Balkon Hat sich ein ursprünglich als Topfpflanze auf einem Balkon einer Mietwohnung aufgestellter Ahorn zu einem richtigen Baum entwickelt, der nun seit mindestens 15 Jahren "deutlich nach außen sichtbar" wächst, so kann der Vermieter verlangen, dass er entfernt wird. Das gelte insbesondere, wenn der Baum nur noch mit Stahlketten und -spiralen und mit starken Dübeln angebohrt gesichert werden kann. Eine solche Konstruktion jedoch "bedarf der Erlaubnis des Vermieters". (LG München I, 31 S 12371/16)

(bü)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort