WOHNEN & RECHT

Mängel Hat ein Dachdecker eine nicht ganz mangelfreie Arbeit geleistet, so muss er innerhalb der Gewährleistungsfrist den Schaden beheben. Tut er das in der vom Kunden vorgegebenen Zeit nicht, so kann der Kunde einen anderen Unternehmer beauftragen und dem Dachdecker die Rechnung präsentieren. Nimmt der Dachdecker jedoch zeitgerecht die Nachbesserung vor - jedoch immer noch nicht zufriedenstellend - so hat er eine neue Chance, den Schaden endgültig zu beheben. Dabei muss er nicht nur "aktuelle Mängel" bedenken, sondern auch Spätfolgen. (OLG Karlsruhe, 13 U 80/12)

Mängel Hat ein Dachdecker eine nicht ganz mangelfreie Arbeit geleistet, so muss er innerhalb der Gewährleistungsfrist den Schaden beheben. Tut er das in der vom Kunden vorgegebenen Zeit nicht, so kann der Kunde einen anderen Unternehmer beauftragen und dem Dachdecker die Rechnung präsentieren. Nimmt der Dachdecker jedoch zeitgerecht die Nachbesserung vor - jedoch immer noch nicht zufriedenstellend - so hat er eine neue Chance, den Schaden endgültig zu beheben. Dabei muss er nicht nur "aktuelle Mängel" bedenken, sondern auch Spätfolgen. (OLG Karlsruhe, 13 U 80/12)

Gewährleistung Das Schleswig-Holsteinische OLG verneint die normalerweise für Bauwerke geltende Gewährleistungsfrist von fünf Jahren für Photovoltaik-Anlagen. Bei der Montage einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude - hier auf einen Stall - fehle es an einer Verbindung zum Erdboden, deshalb gelte lediglich eine Frist von drei Jahren. (Schleswig-Holsteinisches OLG, 1 U 154/14)

(bü)
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