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Notausgang Der Betrieb einer Firma, deren Notausgangstüren nicht "in Fluchtrichtung" aufschlagen, kann so lange geschlossen werden, bis das Manko behoben ist. Die entsprechende Anfertigung der Türen ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung. Das Verwaltungsgericht Münster wies den Einwand eines Unternehmens ab, dass es nun schon jahrelang keinen solchen Notfall gegeben habe und man ihr eine angemessene Frist setzen möge, in der das Problem behoben werden könne. Das Gericht erläuterte, dass die Gefahr, die durch die nach innen öffnende Notausgangstür in den Büroräumen der dort befindlichen Personen drohe, sei dadurch gekennzeichnet, "dass sie jederzeit, sofern ein Unglücksfall eintrete, in eine unmittelbar drohende, konkrete Gefahr umschlagen könne, indem die nach innen öffnende Tür eine Flucht durch Bildung einer Menschentraube verhindern oder erschweren" könne.

Notausgang Der Betrieb einer Firma, deren Notausgangstüren nicht "in Fluchtrichtung" aufschlagen, kann so lange geschlossen werden, bis das Manko behoben ist. Die entsprechende Anfertigung der Türen ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung. Das Verwaltungsgericht Münster wies den Einwand eines Unternehmens ab, dass es nun schon jahrelang keinen solchen Notfall gegeben habe und man ihr eine angemessene Frist setzen möge, in der das Problem behoben werden könne. Das Gericht erläuterte, dass die Gefahr, die durch die nach innen öffnende Notausgangstür in den Büroräumen der dort befindlichen Personen drohe, sei dadurch gekennzeichnet, "dass sie jederzeit, sofern ein Unglücksfall eintrete, in eine unmittelbar drohende, konkrete Gefahr umschlagen könne, indem die nach innen öffnende Tür eine Flucht durch Bildung einer Menschentraube verhindern oder erschweren" könne.

In einem derartigen, jederzeit möglichen Fall käme ein Eingreifen der Behörde immer zu spät. (VwG Münster, 9 K 1985/15)

(bü)
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