WOHNEN & RECHT

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen

Die Bestimmung in einem gewerblichen Mietvertrag, dass Schönheitsreparaturen in einem "angemessenen Turnus" durchzuführen sind, ist keine starre Terminvorgabe und somit rechtens. Heißt es weiter, dass von einer Renovierungsbedürftigkeit auszugehen ist, die alle drei Jahre eintreten "kann", so sind dies insgesamt weiche Formulierungen, die hinreichend zum Ausdruck bringen, dass zwar eine regelmäßige Renovierung stattfinden soll, es hierbei aber auf den tatsächlichen Bedarf ankommt. Insbesondere erscheint der Drei-Jahres-Turnus nicht zwingend. (OLG Köln, 1 U 59/12)

Hartz IV Hat ein Hartz IV-Empfänger für die Mietkaution ein Darlehen vom Jobcenter erhalten, so muss er es nicht aus seiner üblichen Regelleistung abstottern. Das gelte selbst dann, wenn er eine so lautende Erklärung unterschrieben hat. Weil das Existenzminimum des Bedürftigen nicht mehr gewährleistet sei, dürfe das Jobcenter nichts vom Regelsatz einbehalten. (BSG, B 4 AS 26/10 R)

(bü)
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