Was Mieter beim Keller beachten müssen

Bei der Wohnungsbesichtigung vernachlässigen viele den Keller. Dabei wird der Abstellraum im Untergeschoss häufig im Laufe der Zeit immer wichtiger - oft sammelt sich so einiges an. Doch Vorsicht: Mieter dürfen dort längst nicht alles lagern.

Meist gehört zu einer gemieteten Wohnung auch ein Keller. Einen Anspruch darauf haben Mieter aber nicht. "Wer Wert auf einen Keller legt, sollte dies vorher mit dem Vermieter vertraglich vereinbaren", rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Andernfalls müssen Mieter im Zweifel ohne den zusätzlichen Abstellraum auskommen. Wurde ein Kellerraum mitgemietet, kann er aber auch nicht einfach vom Vermieter separat gekündigt werden.

Wer seine Sachen wo abstellen darf, entscheidet der Vermieter. Er darf dem neuen Mieter einen beliebigen Kellerraum zuteilen. "Mieter dürfen auch nicht ohne Absprache mit dem Vermieter die Kellerräume einfach tauschen", sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund. Auch wenn dies manchmal praktischer wäre, etwa weil ein anderer Keller näher an der eigenen Wohnung liegt. Allerdings gilt auch: Verspricht der Vermieter einem Interessenten einen bestimmten Kellerraum, muss er sich daran halten. Eine mündliche Vereinbarung - etwa bei der Wohnungsbesichtigung - reicht dafür aus.

Zieht ein neuer Mieter ein, müssen die Kellerräume leer und sauber sein. Stehen dort noch alte Reifen, leere Umzugskartons oder rostige Fahrräder vom Vormieter, muss sich der Vermieter um das Gerümpel kümmern. "Dazu ist er verpflichtet", sagt Happ. Wichtig dabei: Der Vermieter muss den alten Mieter über sein Vorhaben informieren. Reagiert der alte Mieter innerhalb einer angemessenen Frist nicht, kann der Vermieter ein Unternehmen beauftragen, das die Sachen entsorgt. Die Kosten für die Entrümpelung muss der ehemalige Mieter tragen.

Ist der Keller feucht, muffig oder das Licht defekt, kann der Mieter in der Regel verlangen, dass der Vermieter diesen Mangel behebt. Bis dahin kann er zusätzlich die Miete mindern - laut dem Deutschen Mieterbund sind etwa fünf bis höchstens zehn Prozent der Gesamtmiete zulässig. Ausnahme: Die Räume befinden sich in einem unsanierten Altbau. Dann könnten Mieter nicht erwarten, dass der Keller trocken ist, erklärt Happ und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach (Az.: 2 C 2268/11).

In der Hausordnung darf der Vermieter Regeln zur Kellernutzung festlegen. Meist gilt auch dort das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme: "Wer im Keller hämmert, bohrt, sägt oder anderweitig werkelt, sollte die Ruhezeiten einhalten", sagt Ropertz.

Grundsätzlich dürfen Mieter in ihren Abstellraum alles lagern, was zum Wohngebrauch gehört - also Werkzeug, Vorräte, alte Möbel oder eine ausrangierte Waschmaschine. Gewerbliche Güter seien jedoch meist nicht erlaubt, erklärt Happ. Mieter sollten außerdem keine Druck- und Flüssiggasbehälter im Kellerbereich lagern, rät Silvia Darmstädter vom Deutschen Feuerwehrverband. Austretendes Gas könnte sich sammeln und so die Explosionsgefahr erhöhen. Auch die Lagerung von Benzin oder Treibstoff erhöht das Brandrisiko. Deshalb gilt: "Leicht entzündliche Güter gehören am besten gar nicht in den Keller."

Für Wertsachen ist der Keller ebenfalls der falsche Ort: "Teure Gegenstände gehören dort nicht hin", sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Denn auch wer eine Hausratversicherung hat, sollte wissen: Der Versicherer zahlt bei Diebstahl meist nur, wenn der Raum gemauert und durch ein Sicherheitsschloss ordnungsgemäß verriegelt ist, erklärt Boss. Holzverschläge mit Vorhängeschloss seien meist nicht in den Schutz eingeschlossen.

(RP)
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