Bauen Was im Kaufvertrag stehen sollte

Der Kaufvertrag für eine Immobilie enthält wichtige Informationen. Weil in den meisten Fällen Grundstückskauf und Hausbau in einem Dokument vereinbart werden, müssen Käufer vor der Unterschrift doppelt aufpassen.

 Beim Kauf einer Immobilie gibt es viel zu beachten (Symbolbild).

Beim Kauf einer Immobilie gibt es viel zu beachten (Symbolbild).

Foto: BigganVi/Shutterstock.com

Der Immobilienkaufvertrag enthält eine Reihe von Formalien, die ihn erst wirksam werden lassen. Angehende Eigentümer sollten sich Zeit nehmen, die Unterlagen zu lesen und zu prüfen. Nach dem Gesetz stehen ihnen dazu vor der Unterschrift mindestens zwei Wochen zu.

Aus der Kombination von Kauf- und Bauvertrag leiten sich unterschiedliche Ansprüche ab, zum Beispiel bei Mängeln. Das vom 1. Januar 2018 an geltende neue Bauvertragsrecht können Bauherren bereits jetzt mitverhandeln.

Der Immobilienkaufvertrag beinhaltet zunächst neben den Personalien von Käufer und Verkäufer und einem Datum zur Schlüsselübergabe zwei wesentliche Dinge: das Objekt und dessen Preis. "Ohne diese Angaben ist der Vertrag unwirksam", sagt Rechtsanwältin Kathrin Heerdt, Vorstandsmitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Im Dokument wird das Grundstück beschrieben. Und zwar unabhängig davon, ob ein Gebäude draufsteht oder nicht. Denn nach rechtlicher Logik kann ein Haus nur mit dem Grund und Boden gekauft werden, auf dem es steht. Deshalb wechselt bei Eigentumswohnungen zusätzlich zu den Räumen immer auch ein Miteigentumsanteil an der Gemeinschaftsfläche den Besitzer.

Das Grundstück wird anhand des Grundbucheintrags benannt: Größe, Flurstück XY verzeichnet im Grundbuch von Musterstadt, Blatt Nr. 000. Dienstbarkeiten wie nachbarliche Wegerechte werden im Kaufvertrag genauso aufgeführt wie der Zustand des Areals. "Unbebaut, wird bebaut, bebaut", listet Heerdt auf.

Bei "bebaut" geht es um das Bestandsgebäude und dessen Beschaffenheit - Stall oder Wohnhaus, Größe, Zimmerzahl, mit oder ohne Keller. Erwerber gebrauchter Immobilien sollten an dieser Stelle besonders aufpassen. Sie bekommen für ihr Geld ausschließlich, was an diesen Stellen im Vertrag steht.

Zur Absicherung empfiehlt der Notar Herbert Grziwotz Käufern, unbedingt eine Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen. Darin können etwa Angaben aus dem Maklerpros-pekt stehen. Die Vereinbarung wird als Bestandteil des notariell beurkundeten Kaufvertrags verbindlich. Stellen Angaben sich später als falsch heraus, kann der Erwerber so eventuell noch Haftungsansprüche gegen den Makler und den Verkäufer seiner Immobilie ableiten. Für Bauplätze gehört eine Klausel zur Bebaubarkeit in die Beschaffenheitsbeschreibung.

Verbraucher, die mit einem Bauträger zusammenarbeiten, schließen einen sogenannten typengemischten Kaufvertrag. Dieser verknüpft den Erwerb des Grundstücks mit dem Auftrag zum Bau des Hauses. Beides wird in einem Dokument vor dem Notar beurkundet. Das hat Heerdt zufolge einen Haken: Platzt die Bauvereinbarung, etwa weil die Firma nicht pünktlich liefert, droht im schlimmsten Fall auch der Kaufvertrag unwirksam zu werden, das Grundstück ginge eventuell verloren. Aus steuerlichen Gründen sollten Käufer auf die getrennte Auflistung der Kosten für Grundstück und Bauleistungen achten.

Aus dem Kombivertrag ergeben sich Berührungspunkte zum Bauvertragsrecht. Das beeinflusst die Mängelrechte des Verbrauchers. Bei Pfusch am Bau darf er selbst die Ärmel hochkrempeln, um Schäden zu beseitigen und hinterher den Handwerker zur Kasse zu bitten. Das ist durch das Bauvertragsrecht gedeckt.

Dagegen kennt das Kaufvertragsrecht solche Selbsthilfe nicht: Bei Problemen zum Beispiel mit kontaminiertem Grund und Boden steht dem Erwerber nur das Recht auf Nachbesserung zu. Er ist darauf angewiesen, dass der Verkäufer die Sache in Ordnung bringt.

(RP)
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