Wohnen & Recht Vorkaufsrecht

Vorkaufsrecht Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, so hat der bisherige Mieter ein gesetzlich verbrieftes Vorkaufsrecht.

Vorkaufsrecht Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, so hat der bisherige Mieter ein gesetzlich verbrieftes Vorkaufsrecht.

Er kann die Wohnung zu dem Preis übernehmen, zu dem der Eigentümer, also der bisherige Vermieter, die Wohnung an einen Interessenten verkaufen will. Schweigt der Vermieter zu einem möglichen Verkauf, so hat der Mieter einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Eigentümer. Die Höhe ergibt sich aus dem Vergleich des Verkehrswertes der Wohnung und des möglichen Kaufpreises.

Allerdings: Gegengerechnet werden müssen die Aufwendungen, die der betreffende Mieter gehabt hätte, wenn er die Wohnung gekauft hätte, etwa die Makler- und Notarkosten und die Grundbuchgebühren sowie die Grunderwerbsteuer.

Auch möglicherweise angefallene Finanzierungskosten zählen dazu. Erreichen diese Beträge zusammen mit dem Kaufpreis den Verkehrswert der Wohnung, so hat er keinen ersatzfähigen Schaden, den ihm der Vermieter ersetzen müsste. (BGH, VIII ZR 281/15)

(bü)
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