Mieter sind besonders geschützt

Bei einer Umwandlung in Eigentum gelten für sie Sonderrechte.

Werden die Wohnungen im Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt, kann jede Wohnung für sich einzeln verkauft werden. Käufer der umgewandelten Wohnungen können die dort wohnenden Mieter selbst sein, Kapitalanleger oder Selbstnutzer, die dort einziehen wollen. Weil Mieter, die ursprünglich in ein normales Wohnhaus und eine Mietwohnung gezogen sind, nach der Umwandlung durch potenzielle Selbstnutzer ein höheres Kündigungsrisiko haben, werden sie laut dem Deutschen Mieterbund durch den Gesetzgeber besonders geschützt.

Drei Jahre lang darf der Käufer der umgewandelten und verkauften Eigentumswohnung nicht wegen Eigenbedarf oder Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung kündigen. Die Bundesländer können diese Kündigungssperrfrist für Städte und Gemeinden mit Wohnungsmangel auf bis zu zehn Jahre verlängern. Nach Ablauf dieser Kündigungssperrfrist kann der Käufer kündigen, aber nur beim Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Und die gesetzlichen Kündigungsfristen muss er natürlich auch noch einhalten. Mieter einer umgewandelten Wohnung haben außerdem ein gesetzliches Vorkaufsrecht.

(tmn)
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