Klare Regeln für die Ablöse

Soll etwa eine Küche übernommen werden, muss der Preis fair sein.

Abstands- oder Ablöseforderungen sind nicht in jedem Fall zulässig. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Unzulässig ist zum Beispiel eine Zahlung, die der wohnungssuchende Mieter leisten soll, damit er die Wohnung anmieten kann oder damit der Vormieter auszieht. Zulässig sind dagegen Ablösevereinbarungen, also Kaufverträge, mit denen sich der wohnungssuchende Mieter verpflichtet, Möbel oder Einrichtungsgegenstände zu kaufen.

Aber auch diese Verträge sind nur so lange wirksam, wie Kaufpreis und Wert der übernommenen Gegenstände nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Von einem auffälligen Missverhältnis ist laut DMB auszugehen, wenn der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem tatsächlichen Zeitwert des Kaufgegenstandes liegt.

Schließen beispielsweise Mieter und Vermieter eine Ablösevereinbarung über eine zehn Jahre alte Einbauküche zu einem Kaufpreis von 4000 Euro ab und beträgt der Zeitwert der Küche nur noch 2000 Euro, dann ist die Vereinbarung nur bis zur Höhe von 3000 Euro wirksam (Zeitwert plus 50 Prozent). Die restlichen 1000 Euro stehen dem Verkäufer nicht zu, der Mieter muss sie also nicht zahlen.

(tmn)
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