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Kaution Klare Regeln für den Vermieter

Düsseldorf · Beim Einzug in ihre neue Wohnung müssen Mieter in der Regel eine Kaution zahlen. Mit dem Geld kann der Eigentümer aber nicht machen, was er will - vielmehr gelten genaue Vorgaben.

In vielen Mietverträgen ist eine Mietkaution vereinbart.

In vielen Mietverträgen ist eine Mietkaution vereinbart.

Foto: dpa, fz

Der Umzug in die neue Wohnung ist schon teuer genug. In einer solchen Phase muss der Mieter zusätzlich meist noch für einen weiteren Kostenfaktor aufkommen - nämlich dann, wenn der Vermieter eine Mietkaution verlangt. Aber warum ist das überhaupt so? Antworten auf wichtige Fragen:

Eine Pflicht per Gesetz gibt es nicht. Im Mietvertrag kann aber vereinbart werden, dass eine Kaution zu zahlen ist. Von dieser Möglichkeit machen viele Vermieter Gebrauch. Wurde eine Kaution vertraglich vereinbart, führt kein Weg daran vorbei, dass der Mieter zahlen muss. "Bleibt dies aus, kann dies eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen", sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Zulässig ist die dreifache Monatsmiete. "Hierbei ist die Nettokaltmiete entscheidend", erläutert Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD. Grundsätzlich bleiben die Betriebskosten unberücksichtigt. "Nur bei einer Pauschalmiete, also bei einer Bruttowarmmiete, ist der gesamte Mietpreis für die zulässige Höhe der Mietkaution entscheidend", sagt Engel-Lindner.

Ja. "Der Mieter kann die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses - nicht bei Vertragsabschluss - fällig. Die zweite und dritte Rate muss in den beiden folgenden Monaten gezahlt werden. Steht im Mietvertrag die Klausel, dass die Kaution nicht in Raten gezahlt werden darf, ist das laut Bundesgerichtshof (BGH) unwirksam (Az.: VIII ZR 344/02).

Die gängigste Art ist die Barkaution. Der Vermieter muss die Barkaution getrennt von seinem Vermögen auf einem insolvenzsicheren Kautionskonto anlegen, das Zinsen bringt. Der Mieter ist berechtigt, die Kaution zurückzuhalten, bis der Vermieter ein solches Konto benennt. "Es ist Vermietern daher dringend anzuraten, rechtzeitig ein Kautionskonto anzulegen und dem Mieter dies schon vor der Schlüsselübergabe mitzuteilen", erklärt Engel-Lindner.

Neben der Barkaution können auch andere Anlageformen vereinbart werden, etwa die Verpfändung eines Sparbuchs oder die Kautionsbürgschaft. "Mieter sollten sich die Kautionszahlung unbedingt quittieren lassen", empfiehlt Ropertz. Die Quittung oder der Bankbeleg sollten aufbewahrt werden.

In aller Regel werden mit dem Geld alle künftigen Ansprüche des Vermieters aus dem jeweiligen Mietverhältnis abgesichert. Das bedeutet: "Während des laufenden Mietverhältnisses kann der Vermieter die Kaution nicht für streitige Forderungen verwenden", sagt Wagner. Vor Beendigung des Mietverhältnisses darf der Vermieter nur dann an die Kaution ran, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist, wie der BGH entschied (Az.: VIII ZR 234/13).

Unterlässt der Vermieter es, eine Mietkaution dem Gesetz entsprechend anzulegen oder nutzt er die Kaution, wenn er in finanzielle Schwierigkeiten ist, dann kann er unter Umständen wegen Untreue bestraft werden. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor (Az.: VIII ZR 336/08).

"Wer vor überraschenden Abhebungen des Vermieters von einem Kautionskonto sicher sein will, sollte vereinbaren, dass der Betrag auf ein Sparbuch einbezahlt wird, über das Mieter und Vermieter nur gemeinsam verfügen können", so Ropertz. Auch bei einem "verpfändeten" Sparbuch oder einer Bürgschaft kann vereinbart werden, dass Auszahlungen an den Vermieter nur nach vorheriger Information an den Mieter erfolgen.

Eine eindeutige Frist gibt es nicht. "Liegen weder Mängel noch Schäden vor, muss der Vermieter die Kaution inklusive Zinsen sofort überweisen", so Engel-Lindner. Auf der anderen Seite steht dem Vermieter laut DMB eine Überlegungszeit zu, um abzuklären, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat und um zu prüfen, inwieweit Mängel oder Schäden vorliegen.

Das kann drei, unter Umständen aber auch sechs Monate dauern. Zurückhalten kann der Vermieter nach Angaben von Engel-Lindner auch dann jedenfalls einen Teil der Kaution, wenn die Betriebskosten-Abrechnung noch aussteht.

(RP)
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