Handwerker benötigen Termin

Unangekündigte Reparaturen müssen Mieter nicht akzeptieren.

Klingelt ein Handwerker an der Tür eines Mieters, ohne dass der Besuch vorher verabredet war, müssen Mieter die Tür nicht öffnen. Das geht zumindest aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor (Az.: 222 C 93/15), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam macht.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter einen Mangel in seiner Wohnung gemeldet. Der Vermieter reagierte schnell und beauftragte einen Handwerker - allerdings ohne den Mieter darüber zu informieren. Als der Handwerker dann an der Tür des Mieters klingelte, wollte der Mieter ihn nicht hereinlassen. Schließlich sei der Besuch nicht angekündigt worden.

Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite des Mieters: Auch wenn die Arbeiten vom Mieter gewünscht sind, müssen diese vorher vom Vermieter rechtzeitig angekündigt werden. Was genau rechtzeitig ist, ist vom Einzelfall abhängig. Der Richter stellte auch fest, dass nicht nur der Beginn der Arbeiten, sondern auch der voraussichtliche Umfang und das voraussichtliche Ende der Reparaturen mitgeteilt werden müssen. Der Mieter muss in der Lage sein, die Beeinträchtigung zu überblicken.

(tmn)
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