Gestaltungsfreiheit hat Grenzen

Mieter dürfen die Außenseite ihrer Wohnungstür nicht farbig anstreichen.

Bei bestehenden Mietverhältnissen kann ein Vermieter keinen Einfluss auf den persönlichen Geschmack des Mieters nehmen. Das heißt: Der Mieter kann die Wohnung frei nach seinen Vorstellungen gestalten. Aber das gilt nicht für alle Bereiche der Wohnung, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Münster zeigt. Die Außenseite der Wohnungstür dürfen Mieter demnach nicht einfach in einer Farbe ihrer Wahl streichen (AZ.: 8 C 488/14).

In dem Fall hatte der Mieter seine individuelle Farbgestaltung nicht nur auf das Innere der Wohnung beschränkt, sondern auch die Außenseite der Wohnungstür angestrichen. Das wollte der Vermieter nicht hinnehmen und forderte den Mieter auf, selbst wieder den ursprünglichen Zustand herzustellen oder aber zumindest die Arbeiten an seiner Tür durch Dritte zu dulden. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Durch den Anstrich der Wohnungstür von außen habe der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verletzt. Zum Streichen der Außenseite sei der Mieter nicht berechtigt, denn das Recht auf Gestaltung der Mietsache betreffe lediglich die Innenräume der Wohnung. Hierzu ist nur der Eigentümer und Vermieter berechtigt.

(tmn)
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