Falsche Wohnungsgröße

Mieter muss Nachweis erbringen.

Bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete kommt es auch auf die tatsächliche Wohnungsgröße an. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam. Ist im Mietvertrag eine größere Wohnfläche angegeben, kann sich der Vermieter nicht darauf berufen. Auch eine zehnprozentige Toleranzgrenze gibt es nicht mehr, befand der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 266/14).

Aber: Hält ein Mieter die Angaben des Vermieters im Mieterhöhungsschreiben zur Wohnfläche für falsch, reicht es nicht aus, die Wohnungsgröße einfach zu bestreiten. Der Mieter muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht, warum er die Wohnflächenangaben für falsch hält, entschied ebenfalls der BGH (Az.: VIII ZR 181/16). Dem Mieter sei es zumutbar, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung überschlägig zu vermessen und eventuell abweichende Flächenwerte vorzutragen. Es genüge, wenn der Mieter dem Vermieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung entgegenhält. Bei der Ermittlung der Wohnfläche zählen alle Räume innerhalb der Wohnung. Die Flächen von Zubehörräumen, wie Keller oder Garagen zählen dagegen nicht mit.

(tmn)
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