Kolumne Droh(n)endes Risiko

Was wie Science Fiction klingt, ist mittlerweile längst Alltag: Unbemannte Flugroboter, die sich per Fernsteuerung oder Smartphone steuern lassen und für jedermann erschwinglich sind. Kreist eine Drohne übers Land, fängt sie oft spektakuläre Filmaufnahmen ein und vermittelt ihrem Piloten das Gefühl grenzenloser Freiheit. Stürzt sie jedoch ab oder kollidiert mit Personen oder Gegenständen, haftet er für alle Schäden.

Der Gesetzgeber hat klargestellt: Drohnen dürfen nicht ohne Versicherung abheben. Ob die eigene Privathaftpflicht ausreicht, hängt von der Police ab. Manche schließen Drohnen mit einem Gewicht von bis zu fünf Kilogramm in den Schutz mit ein. Schwerere Fluggeräte brauchen ohnehin eine Aufstiegsgenehmigung der Luftfahrtbehörde. Deckt eine Privathaftpflicht Schäden durch Drohnen nicht ab, ist eine Zusatzpolice angeraten.

Hobbypiloten müssen beim Einsatz ihrer Flieger aber noch Weiteres beachten: Drohnen dürfen nur in Sichtweite gesteuert werden, also keinen Blindflug hinlegen. Ein absolutes Flugverbot besteht über Industrie-, Kraftwerks- und Militäranlagen, Krankenhäusern sowie Menschenmengen oder Katastrophengebieten. Bei Flughäfen gilt für Drohnen ein Mindestabstand von 1,5 Kilometern. Schnell sind mit den Flugobjekten auch Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt. So zum Beispiel, wenn Aufnahmen auf einem Privatgelände oder gar durchs Fenster von Fremden gemacht werden.

Übrigens: Weil die private Nutzung von Drohnen stetig zunimmt, plant der Gesetzgeber weitere Verschärfungen. Christian Diedrich

Der Autor ist Vorstand für Schaden- und Unfallversicherung der ERGO Group.

(RP)
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