Der Ausweis einer Immobilie

Wem gehört das Haus wirklich? Und wie viele Schulden lasten auf der Immobilie? Wer über diese Fragen sicher Auskunft haben will, muss ins Grundbuch schauen. Doch Einsicht bekommt längst nicht jeder.

Eigentlich ist es ein simples Geschäft: Ein Eigentümer verkauft seine Immobilie und übergibt sie an seinen Nachfolger. Doch wie kann ein Eigentümer nachweisen, dass ihm das Grundstück oder das Haus auch wirklich gehört? Antwort: Über das Grundbuch.

"Grundbücher weisen in rechtsverbindlicher Form Eigentum an Immobilien aus", erklärt Richard Rachlitz von der Bundesnotarkammer in Berlin. Auf die Eintragungen kann sich jeder verlassen. Das Grundbuch enthalte alle wichtigen Informationen: etwa Eigentumsverhältnisse, Dienstbarkeiten und weitere Belastungen - "alles ist vermerkt", erläutert Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

"Jedes Grundbuch hat ein Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen", ergänzt Rachlitz. Im Bestandsverzeichnis findet sich auch eine Beschreibung der Immobilie. "Bei Grundstücken zum Beispiel sind hier Angaben zur Lage, zur Größe und Bebauung verzeichnet." In der ersten Abteilung wird dann der Eigentümer aufgeführt.

Sind es mehrere Eigentümer, etwa bei Ehepaaren, werden zugleich die Eigentumsverhältnisse angegeben - also etwa "je zur Hälfte". Da Einträge im Laufe der Zeit nicht vollständig gelöscht werden, sondern immer nur als nicht mehr gültig markiert werden, lässt sich hier auch die Geschichte einer Immobilie abgelesen.

In der zweiten Abteilung finden sich alle Lasten und Beschränkungen im Zusammenhang mit der Immobilie. "Damit sind zum Beispiel Wegerechte gemeint, die Sie vielleicht mit einem Grundstücksnachbarn vereinbart haben", erklärt Happ. Aber auch Gas-, Wasser- oder Stromleitungen, die über ein Grundstück gehen, sind hier verzeichnet. Eigentümer müssen diese Rechte in einem solchen Fall auch dulden. Auch mögliche Vorkaufs- oder Wohnrechte sind in der zweiten Abteilung vermerkt. Gleiches gilt für Informationen über laufende Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit dem Eigentümer der Immobilie oder ob sie Teil einer Testamentsvollstreckung ist. "Bei Verkäufen wird in diesem Teil des Grundbuchs außerdem eine sogenannte Auflassungsvormerkung eingetragen", erklärt Notarassesor Rachlitz.

Ein solcher Eintrag wird regelmäßig nach Unterzeichnung eines Kaufvertrages vom Notar veranlasst. "Es ist eine Sicherheit für Käufer", erklärt Gerold Happ. "Eine Verfügung über das vorgemerkte Recht ist dem vormerkungsberechtigten Käufer gegenüber unwirksam, soweit es seinen gesicherten Anspruch vereitelt oder beeinträchtigt. Der Verkäufer kann, solange er noch Eigentümer des Grundstückes ist, theoretisch weiter veräußern oder belasten. Allerdings kann sich der Dritterwerber gegenüber den vormerkungsberechtigten Käufer nicht auf den Erwerb berufen." Offiziell geht das Eigentum erst auf den Käufer über, wenn der Eintrag im Grundbuch entsprechend geändert wurde. Die dritte Abteilung des Grundbuchs spielt bei der Finanzierung eine wichtige Rolle. "Hier werden alle Schulden eingetragen, die auf der Immobilie lasten", erklärt Hartmut Schwarz von der Verbraucherzentrale Bremen. "Also Grundschulden oder Hypotheken."

In der dritten Abteilung können Kaufinteressenten möglicherweise Aufschluss darüber bekommen, ob eine Immobilie gepflegt wurde. Findet sich im Grundbuch etwa nur eine gestrichene Grundschuld, mit der der Voreigentümer die Immobilie finanziert hat, kann das ein Hinweis darauf sein, dass größere Modernisierungen nicht angegangen wurden.

Einfach einsehen können Interessenten die Grundbucheinträge nicht. "Es ist ein berechtigtes Interesse nötig", erklärt Rachlitz. Eine einfache Kaufabsicht reicht dabei nicht ohne weiteres aus. "Ein Interessent muss seine ernsthafte Absicht im Zweifel mit einer Vollmacht des Eigentümers belegen können." So soll verhindert werden, dass Immobilienbesitzer ohne ihr Wissen ausgeforscht werden.

Mehr im Internet http://dpaq.de/CnJWn http://dpaq.de/fGWYk

(RP)
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