Checkliste für den Auszug Darauf müssen Mieter achten

Auch das beste Mietverhältnis kann bei der Rückgabe der Wohnung an den Vermieter auf die Probe gestellt werden. Auf einige Punkte sollten beide Parteien unbedingt achten.

Die Wohnung ist gekündigt, die Kisten sind gepackt, der Umzugswagen steht vor der Tür. Bleibt nur noch, dem Vermieter den Schlüssel in den Briefkasten zu werfen. Oder? Wer späteren Ärger vermeiden will, sollte - möglichst zusammen mit dem Vermieter - die Wohnung noch einmal gründlich kontrollieren.

Übergabeprotokoll Ein solches ist keine Pflicht, aber eine empfehlenswerte Maßnahme, die sowohl Mieter als auch Vermieter absichert. "Beide sollten möglichst gemeinsam durch die Wohnung gehen und Schäden protokollieren", sagt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus und Grund. "Im Protokoll sollten detailliert die Schäden aufgelistet werden. Also etwa: Im Wohnzimmer an der rechten Wand ist die Tapete schief. Oder: In der Küche ist die Decke nicht gestrichen", rät Rechtsanwältin Beate Heilmann. Denn wenn der Vermieter den Mieter aufgrund des Protokolls auffordert, die Schäden zu beseitigen, könne der widersprechen, wenn die Liste nicht präzise genug ist. "Es empfiehlt, die leergeräumte Wohnung zu fotografieren", ergänzt Wibke Werner vom Berliner Mieterverein. Wichtig sei auch, die Zählerstände zu protokollieren, sagt Wiech.

Wohnungszustand "Die Wohnung sollte sauber und aufgeräumt sein", empfiehlt Wiech. Er rät, beispielsweise den Teppich zu saugen und auf jeden Fall sämtlichen Müll zu entfernen. Denn der Vermieter könne dem Mieter die Kosten dafür berechnen, wenn er Sperrmüll oder anderes entsorgen muss.

Schönheitsreparaturen "Sie müssen nur erledigt werden, wenn eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag steht und tatsächlich Renovierungsbedarf besteht", sagt Werner. Ist die Klausel unwirksam, könne der Mieter die Reparaturen unterlassen. Das sei etwa der Fall, wenn der Vertrag starre Fristen zur Renovierung vorsieht, ohne den tatsächlichen Zustand der Wohnung zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass normale Gebrauchsspuren unerheblich sind. Dazu zählen etwa Kratzer im Parkett oder ein nach Jahren abgenutzter Teppich, erklärt Wiech. "Aber wenn im Bad eine Fliese gesprungen ist, weil der Mieter etwas fallen gelassen hat, dann ist das ein Schaden, den er beseitigen muss." Die Frist, die der Vermieter zur Beseitigung setzen darf, muss angemessen sein, "sicher nicht unter zwei Wochen", sagt Heilmann.

Einbauten Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zu übergeben, in dem er sie bekommen hat. Einbauten müssen also in aller Regel beseitigt werden, auch wenn der Vermieter diese vorher genehmigt hat, sagt Expertin Werner. Sie empfiehlt, noch vor der Übergabe mit dem Vermieter zu klären, ob die Einbauten nicht doch erhalten bleiben können. Auch Wiech rät zur Absprache, beispielsweise bei einer extra eingebauten Küche. "Wenn der Vermieter den Eindruck hat, dass er die Wohnung mit der Küche besser vermieten kann, kann er sie abkaufen", sagt Wiech.

Schlüsselübergabe "Die Wohnung ist dann übergeben, wenn der Vermieter alle Schlüssel erhalten hat", sagt Werner. Sie empfiehlt daher, die Schlüssel dem Besitzer persönlich zu übergeben und sich darüber eine Quittung ausstellen zu lassen. "Damit nicht später irgendwelche Nachforderungen kommen und man nicht beweisen kann, dass man alle übergeben hat." Einfach beim Nachbarn abgeben oder in den Briefkasten des Vermieters werfen, sollten Mieter den Schlüssel lieber nicht.

Kaution "Für die Rückzahlung der Kaution hat der Vermieter grundsätzlich eine Prüffrist von sechs Monaten", sagt Heilmann. Weist die Wohnung keine Schäden auf, müsse er sie aber früher zurückzahlen. Er dürfe für die Betriebskosten einen Sicherheitsabschlag einbehalten. "Der Abschlag wird berechnet aus der Höhe der Rechnung des Vorjahres plus einen Sicherheitsaufschlag von zehn Prozent."

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort