Bruttowarmmiete ist unzulässig

Die Heizkosten dürfen nicht schon im Mietpreis enthalten sein.

Mieter und Vermieter dürfen keine Bruttowarmmiete vereinbaren. Denn eine Inklusivmiete, bei der die Heizkosten schon in der Miete enthalten sind, ist in der Regel rechtlich unzulässig. Darauf macht der Deutsche Mieterbund aufmerksam und verweist auf die Heizkostenverordnung. Sie schreibt vor, dass die Kosten für zentral beheizte Gebäude verbrauchsabhängig berechnet werden müssen.

Besteht jedoch eine solche unzulässige Vereinbarung, kann der Vermieter angefallene Kosten aus der Vergangenheit nicht plötzlich verbrauchsabhängig abrechnen. Er darf dann auch keine Nachzahlung vom Mieter fordern. Denn sonst würde er aus Sicht des Mieterbundes die Heizkosten doppelt kassieren.

Die Lösung des Problems: Der Vermieter ist berechtigt, die bestehende Vereinbarung aufzulösen, indem er die Vertragsstruktur für die Zukunft den Regelungen der Heizkostenverordnung anpasst. Voraussetzung dafür: Er muss zunächst die vereinbarte Miete reduzieren, indem er den enthaltenen Heizkostenanteil herausrechnet. Erst dann kann der Vermieter die Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen. Wenn nötig, muss den Heizkostenanteil ein Sachverständiger genau ermitteln.

(tmn)
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