Spionage-Vorwürfe: Haftbefehl gegen Mitarbeiter von AfD-Spitzenkandidat erlassen
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Kolumne Bestellerprinzip ist gerecht

Das Bestellerprinzip, wonach ein Makler bei der Wohnungsvermittlung nur noch Provision von seinem eigentlichen oder ursprünglichen Auftraggeber verlangen darf, ist ein gutes und wichtiges Gesetz. Es hat sich in der Praxis schon nach gut einem Jahr bewährt. Das Gesetz und der dahinter stehende Grundsatz - wer bestellt, zahlt - ist einleuchtend und gerecht. Letztlich gilt praktisch überall in unserem Wirtschaftsleben, dass derjenige, der eine Dienstleistung beauftragt oder eine Bestellung aufgibt, hierfür bezahlen muss.

Umso verwunderlicher war es, dass Makler und ihre Interessenverbände die Regelungen des Bestellerprinzips für verfassungswidrig hielten und Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht hatten. Dort gab es aber die erwartete "Abfuhr". Die "an den Haaren herbeigezogenen" verfassungsrechtlichen Bedenken der Makler wies das höchste deutsche Gericht endgültig zurück. Der Gesetzgeber habe mit dem Bestellerprinzip eine Regelung geschaffen, die die Kosten der Wohnungsvermittlung den Vermietern als diejenigen zuweist, in deren Interesse die Aufwendungen typischerweise entstehen. Mögliche Einnahmeeinbußen oder sonstige Belastungen seien gerechtfertigt, Makler könnten sich mit ihren Provisionsforderungen an Eigentümer und Vermieter wenden.

Gut, dass jetzt mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der juristische Schlussstrich gezogen wurde und wir die notwendige Rechtssicherheit und -klarheit haben. Das 2015 eingeführte Bestellerprinzip ist ein längst überfälliges, gerechtes und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Gesetz.

Franz-Georg Rips

Der Autor ist Präsident des Deutschen Mieterbundes.

(RP)
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