Kolumne Abnahme vom Bauträger

Langfristige Niedrigzinsen rücken das Grundeigentum als Geldanlage zunehmend in den Fokus. Das gilt vor allem für Privatpersonen. Soll eine neue Wohnimmobilie erworben werden, erfreut sich der Kauf vom Bauträger bemerkenswerter Beliebtheit.

Grundlage dieses Konzepts ist ein notarieller Vertrag. Darin verkauft der Bauträger ein Grundstück oder Teile davon. Außerdem geht er die Verpflichtung ein, das Grundstück mit einem Haus oder einer Wohnung gemäß vereinbarter Beschreibung zu bebauen. Dafür erhält er vom Käufer den Kaufpreis, und zwar in vertraglich geregelten Raten. Die unterschiedlichen Interessen der Vertragsparteien spitzen sich erfahrungsgemäß zu, je näher der neuralgische Punkt rückt: die Abnahme.

Der Erwerber will (oder muss) zeitnah einziehen, sieht sich aber mit Baumängeln konfrontiert. Der Bauträger hingegen hält seine Bauleistung für ordnungsgemäß. Er behält die Immobilie gleichsam als Pfand, um seine Geldforderungen durchzusetzen. Eigentlich sollte dieses konzeptionell schon angelegte Konfliktpotenzial durch den Bauträgervertrag vermieden werden. Die Erfahrung zeigt indes, dass gerade die Frage der Abnahme und deren Vor-aussetzungen und Folgen durchaus rudimentär geregelt sind.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 09.12.2015; Az.: 8 U 23/15) bringt nun Klarheit für den Fall, dass die Käufer eingezogen sind und alle Kaufpreisraten gezahlt haben. Darin soll eine schlüssige Erklärung zu sehen sein, die als Abnahme zu bewerten ist. Das gilt selbst dann, wenn eigentlich eine förmliche Abnahme vereinbart ist.

Gerhard Fries

Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

(RP)
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