Ratgeber Die größten Mythen und Irrtümer der Autofahrer

Düsseldorf · Was ist im Straßenverkehr eigentlich erlaubt, was verboten? Unter Autofahrern kursieren viele Halbwahrheiten. Das kann schon mal teuer werden. Wir klären häufige Irrtümer auf.

Was Autofahrer wissen wollen: Rat & Tat, Tipps & Tricks
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Was Autofahrer wissen wollen

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Foto: Shutterstock.com/ Paolo Bona
  • Irrtum 1: Rechts überholen ist verboten

Bei stockendem Verkehr darf auch rechts überholt werden, wenn der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen steht oder mit maximal 60 km/h rollt. Dann darf mit einem maximalen Geschwindigkeitsunterschied von 20 km/h auch rechts überholt werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Rechtsüberholen bei mehreren Fahrstreifen übrigens grundsätzlich erlaubt.

  1. Irrtum 2: Bei schlechter Sicht muss die Nebelschlussleuchte immer eingeschaltet werden

Tatsächlich ist die Nebelschlussleuchte nur dann einzuschalten, wenn die Sicht wegen Nebels weniger als 50 Meter beträgt. Bei Regen oder Schnee ist das nicht erlaubt. Wird die Leuchte ohne Grund eingeschaltet, kann das bis zu 35 Euro Bußgeld kosten. Bei brennender Nebelschlussleuchte darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden.

Sternenhimmel, Motorsound, Picknick-Modul - skurriles Autozubehör
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Foto: dpa, loe
  1. Irrtum 3: Auf Parkplätzen gilt rechts vor links

Auf Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung nicht, somit gilt auch die Rechts-vor-links-Regel nicht. Dort gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Verkehrsteilnehmer müssen sich untereinander verständigen und dabei stets bereit sein zu bremsen.

  1. Irrtum 4: Parkplatz freihalten ist erlaubt

Als Fußgänger darf man keinen Parkplatz für ein Auto blockieren. Möchte ein früher ankommendes Fahrzeug die Lücke nutzen, kann sich der blockierende Beifahrer strafbar machen. Das gilt jedoch auch für den Autofahrer, wenn er auf den blockierenden Fußgänger zufährt, um ihn dadurch zum Weggehen zu bewegen. Bei Umzügen reicht ein selbst geschriebenes Schild oder das Abstellen von Gegenständen auf einem Parkplatz nicht aus. Diese Art der Parkplatzreservierung ist sogar strafbar. Es muss ein temporäres Parkverbot bei der Verwaltung beantragt werden.

  1. Irrtum 5: Ist der Parkautomat defekt, benötigt man kein Ticket

Nicht unbedingt. Ist der Parkautomat defekt, müssen zuerst andere, nicht zu weit entfernt stehende Automaten ausprobiert werden. Sind auch die defekt, darf die Parkscheibe benutzt werden. Dabei muss der Strich auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunft zeigen. Auch hier darf die erlaubte Höchstparkdauer nicht überschritten werden. (Was beim Parken sonst erlaub oder verboten ist, lesen Sie hier)

Überblick: Neue und abgeschaffte Verkehrsschilder
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Foto: dpa, mbk wok
  1. Irrtum 6: Während des Autofahrens darf man keinen Alkohol trinken

Tatsächlich ist es unerheblich, ob man als Fahrer vor oder während der Fahrt Alkohol getrunken hat. Ausschlaggebend ist, dass die 0,5-Promille-Grenze nicht überschritten wird. Bei auffälligem Verhalten dürfen sich nicht mehr als 0,3 Promille Alkohol im Blut befinden. Fahranfänger in der Probezeit dürfen allerdings keinen Alkohol trinken, weder vor noch während der Fahrt. Für sie gilt die strikte Null-Promille-Grenze.

  1. Irrtum 7: Auf Eltern-Kind-Parkplätzen dürfen nur Eltern mit Kindern parken, auf Frauenparkplätzen nur Frauen

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Foto: dpa, fz

Da Zeichen für einen Eltern-Kind- oder Frauenparkplatz keine offiziellen Verkehrszeichen sind, darf dort jeder parken. Vom moralischen Standpunkt her sollte man sich jedoch daran halten, denn die Schilder haben durchaus ihre Berechtigung: So sind Eltern-Kind-Parkplätze größer, damit Eltern Platz genug haben, um etwa einen Kinderwagen einzuladen. Frauenparkplätze sind meist besonders überwacht, heller und näher am Ausgang. Für Behindertenparkplätze gilt das übrigens nicht, hier darf nur geparkt werden, wenn eine entsprechende Berechtigung vorliegt. Parkt man dort unberechtigt, drohen 35 Euro Bußgeld und das Auto wird sofort abgeschleppt.

  1. Irrtum 8: Lichthupe auf der Autobahn ist Nötigung

Nicht unbedingt. Tatsächlich erlaubt es die Straßenverkehrsordnung, einen Überholvorgang außerhalb geschlossener Ortschaften durch kurze Schall- und Leuchtzeichen anzukündigen. Fährt der Hintermann jedoch sehr nah auf und blinkt oder hupt mehrfach, kann das als Nötigung ausgelegt werden.

  1. Irrtum 9: Flipflops am Steuer sind verboten

Es gibt keine Vorschriften für das richtige Schuhwerk hinterm Steuer. Demnach sind Flipflops genau so erlaubt wie High Heels oder Gummistiefel, auch barfuß darf gefahren werden. Einzige Voraussetzung: Der Autofahrer muss stets in der Lage sein, angemessen reagieren zu können. Bei einem Unfall kann es allerdings Probleme mit der Versicherung geben.

  1. Irrtum 10: Beim Reißverschlussverfahren muss frühzeitig die Spur gewechselt werden

Um den optimalen Verkehrsfluss zu gewährleisten, wird die Spur erst am Ende gewechselt. Auf Autobahnen sollten sich Autofahrer bei dichtem Verkehr erst ab 200 Metern vor der Verengung in die weiterführende Spur einordnen. Auf Landstraßen gilt dies ab 100 Metern, in Städten ab 50 Metern. Autofahrer auf der weiterführenden Spur müssen die anderen Verkehrsteilnehmer einfädeln lassen.

  1. Irrtum 11: Radfahrer müssen den Radweg benutzen

Nicht unbedingt. Es ist nur dann vorgeschrieben, wenn dieser auch mit einem blauen Radwegschild gekennzeichnet ist. Steht ein solches Schild nicht am Wegrand, muss man den Weg nicht benutzen.

  1. Irrtum 12: Autofahrer müssen Radfahrer am Zebrastreifen Vorfahrt gewähren

Die Vorfahrt am Zebrastreifen ist lediglich auf Fußgänger beschränkt, wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss dieses schieben, um Vorrang zu haben. Wer dagegen sein Rad fährt, muss Autos passieren lassen.

  1. Irrtum 13: Bei schlechten Straßenbedingungen sollte man den Luftdruck in den Reifen verringern

Wer bei schlechten Straßenbedingungen wie Schnee den Druck der Reifen reduziert, verschlechtert anders als angenommen sogar die Antriebskraft und erhöht den Spritverbrauch. Vom Risiko eines Reifenpatzers ganz zu schweigen. Den optimalen Reifendruck gibt der Hersteller individuell für jeden Pkw an. Die Angaben stehen meist auf einer Plakette entweder im Tankdeckel oder in der Fahrertür — auf jeden Fall aber in der Betriebsanleitung.

  1. Irrtum 14: Bei Grünpfeil-Schildern an Ampeln kann man direkt rechts abbiegen

An Ampeln mit einem Grünpfeil muss ein Rechtsabbieger immer erst anhalten und auf den von links kommenden Verkehr achten. Wer ohne anzuhalten abbiegt, riskiert eine Geldstrafe und drei Punkte in Flensburg.

  1. Irrtum 15: Wenn jemand den privaten Parkplatz blockiert, darf man ihn zuparken

Das sollte man besser unterlassen, denn Zuparken ist Nötigung. Wer alternativ ein Abschleppunternehmen beauftragt, muss dafür in Vorkasse gehen und die Kosten vom Halter zurückfordern. Das gelingt jedoch nicht in allen Fällen, zum Beispiel, falls einem zugemutet werden kann, auf einem anderen freien Platz in der Nähe zu parken (Schadenminderungspflicht). Am besten ruft man in solchen Fällen die Polizei, die versucht, den Halter ausfindig zu machen.

  1. Irrtum 16: Wer auffährt, ist immer schuld

Je nach Verhalten des Vorausfahrenden kann ihn auch eine Teilschuld treffen. Hat er nachweislich den Auffahrunfall provoziert, zum Beispiel durch eine vorsätzliche scharfe Bremsung, trägt der Vordermann sogar die volle Schuld. Allerdings muss man dies beweisen können.

  1. Irrtum 17: Nach einem Unfall müssen die beteiligten Autos genauso stehen bleiben

Wenn sie weiterfahren können, sollen die Beteiligten sogar die Straße für den Verkehr räumen. Am besten markiert man die Position der Unfallfahrzeuge mit Kreide auf der Straße und macht Fotos.

  1. Irrtum 18: Ein Parkverbot für Werktage gilt von Montag bis Freitag

Auch wenn der Samstag schon zum Wochenende gehört, in der Straßenverkehrsordnung ist er ein Werktag. Entsprechend gelten Werktags-Parkverbote von Montag bis Samstag (ausgenommen Feiertage).

  1. Irrtum 19: Nach einem Parkrempler reicht es, einen Zettel mit der eigenen Anschrift zu hinterlassen

Nein, denn der Zettel kann wegfliegen oder mutwillig entfernt werden. Auch bei kleineren Schäden muss der Verursacher mindestens eine Stunde auf den Halter warten. Danach sollte man die Polizei verständigen. Einfach den Unfallort zu verlassen, kann letztlich zu einer Verurteilung wegen Fahrerflucht führen.

  1. Irrtum 20: Man kann so langsam fahren, wie man möchte

Auch das ist ein häufiger Irrtum, denn es gilt: Durch unangemessen langsames Fahren darf der Verkehr nicht behindert werden.

(csr)
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