Beleidigungen im Straßenverkehr So teuer wird der Stinkefinger

Düsseldorf (RPO). Stress im Straßenverkehr führt schnell dazu, dass man sich vergisst. Schwupps, tippt der Finger an die Stirn. Doch das kann teuer werden. Wer sich zu Beleidigungen gegenüber anderen Autofahrern oder gar Polizisten hinreißen lässt, riskiert eine saftige Geldstrafe.

Juristisch können sich bei Vogel zeigen, Stinkefinger & Co. als Beleidigung gewertet werden, die als Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung definiert wird. Das ist eine Straftat, und da hört der Spaß auf. Gemäß Paragraf 185 StGB kann eine Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden.

Bei tätlicher Beleidigung sind nach Aussage Brigitta Mehring von der Arag-Rechtsschutzversicherung sogar Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich. Werde eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, könne allerdings der Richter laut Paragraf 199 StGB beide oder einen Beteiligten für straffrei erklären.

Dabei kann der so genannte Stinkefinger bis zu 4000 Euro kosten. "Und wenn der Vordermann noch so nervt, der Hintermann drängelt oder ein dreister Zeitgenosse den anvisierten Parkplatz blockiert, sollte man sich nicht provozieren lassen", legt Arag-Sprecherin Brigitta Mehring allen Verkehrsteilnehmern dringend ans Herz.

Maß ist das Nettoeinkommen

Für Beleidigungen im Straßenverkehr werden üblicherweise Geldstrafen verhängt. Da es hier aber keinen einheitlichen Strafenkatalog gibt, variiert das Strafmaß. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, die Umstände der Tat - wer hat wen, wann, wo, wie beleidigt - und nicht zuletzt das Gericht, vor dem verhandelt wird, spielen eine Rolle. "Das Maß aller Dinge ist jedoch der Tagessatz", erklärt die Arag-Fachfrau. Seine Höhe ergibt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen, geteilt durch 30 - ist jedoch auf einen Höchstsatz von 5000 Euro beschränkt. Meist werden für eine Beleidigung 10 bis 30 Tagessätze verhängt.

Besondere Zurückhaltung empfiehlt sich bei der Beurteilung von Ordnungshütern, im Besonderen bei Polizisten. Da sie die Staatsgewalt verkörpern, wird bei Beleidigungen selten ein Auge zugedrückt.

Allerdings ist die Beleidigung ein so genanntes Antragsdelikt. Sie wird also nur verfolgt, wenn fristgemäß eine Strafanzeige bei der Polizei eingeht. Doch selbst wenn die Frist gewahrt wurde, kann die Strafverfolgung ausgehen wie das Hornberger Schießen. "Gerade bei Beleidigungen steht oft Aussage gegen Aussage, so dass das Verfahren vom Gericht häufig eingestellt wird", schildert der Kornwestheimer Rechtsanwalt Michael Winter seine Erfahrungen. Wer sich also in seiner Ehre verletzt fühlt und seinen Kontrahenten anzeigt, sollte vorher gut abwägen, ob sich der Aufwand lohnt. Denn der Gang vor Gericht kostet immer Zeit wie Nerven - bei ungewissem Ausgang.

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