Video-Aufzeichnungen im Auto Dashcams - Was ist erlaubt, und was nicht?

Düsseldorf · Sie zeichnen den Verkehr durch die Windschutzscheibe auf und liefern bei Unfällen vielleicht den entscheidenden Beweis. Aber Vorsicht: die Verwendung sogenannter Dashcams ist in Deutschland rechtlich umstritten. Wir erklären, was erlaubt ist, und was nicht.

Der Gebrauch von Dashcams ist in Deutschland umstritten. In Russland dagegen boomt das Geschäft mit den Mini-Kameras.

Der Gebrauch von Dashcams ist in Deutschland umstritten. In Russland dagegen boomt das Geschäft mit den Mini-Kameras.

Foto: dpa, sja

Es klingt zunächst sinnvoll: im Streit um Schuld oder Unschuld bei einem Verkehrsunfall könnte eine Videoaufnahme des Geschehens den entscheidenden Beweis liefern. Immer mehr Autofahrer in Deutschland setzen deshalb auf sogenannte Dashcams. Das sind kleine Videokameras, die sich an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett befestigen lassen. Der Begriff "Dashcam" stammt vom englischen Wort "Dashboard" für Armaturenbrett. Die Besonderheit von Dashcams oder On-Board-Kameras ist, dass sie während des Autofahrens permanent das Verkehrsgeschehen aufzeichnen - und damit auch Autounfälle oder provozierte Kollisionen dokumentieren. Aus genau diesem Grund sind die Kameras in Russland ein regelrechter Hype. Auf Youtube sind die Dashcam-Videos von Unfällen sind der Renner:

Für Furore sorgten im Februar 2013 russische Dashcam-Besitzer, als sie mit ihren permanent filmenden Kameras zufällig einen über Russland niedergehenden Meteoriten aufnahmen.

Ob der Einsatz der Auto-Videokameras aber auch legal ist, darüber wird seit Dienstagmorgen vor dem Verwaltungsgericht im fränkischen Ansbach verhandelt. Das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte einem Anwalt aus Mittelfranken den Einsatz der Kamera verboten, weil es darin einen Verstoß gegen den Datenschutz sieht. Das Urteil in Ansbach könnte Signalwirkung für die Dashcam-Nutzung in Deutschland haben. Denn über den rechtmäßigen Gebrauch der Kameras herrscht in hierzulande oftmals Unsicherheit.

Vorwurf der heimlichen Videoüberwachung

Vor allem Datenschützer halten es für problematisch, dass Autofahrer mit ihrer Kamera in der Regel "anlasslos" fremde Verkehrsteilnehmer filmen. Deshalb ist der Einsatz der Kameras laut Bundesdatenschutzrecht (BDSG) zunächst verboten.

Hintergrund ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Darin wird geregelt, dass jeder sich in der Öffentlichkeit frei bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen über Dashcams verstößt gegen diese Regelung und ist grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren.

Wer die Dashcam-Aufnahmen ins Internet stellt oder auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich macht, ohne Personen und Autokennzeichen unkenntlich gemacht zu haben, verstößt ebenfalls gegen das Gesetz. Auch die Dauer der Datenspeicherung und die Zugänglichkeit der Aufnahmen sind Kriterien zur Ermessung der rechtmäßigen Nutzung der Kameras. Denn jede Form der Vorratsdatenspeicherung ist verboten.

Dashcam-Videos als Beweismittel

Erlaubt wäre die Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mittels Videokamera nur, wenn der Urheber damit ein berechtigtes Interesse oder Ziel verfolgt oder die Aufnahmen ausschließlich für private oder familiäre Zwecke nutzt. Weil aber das informationelle Selbstbestimmungsrecht aller anderen Verkehrsteilnehmer, die unfreiwillig auf den Videos zu sehen sind, über den Interessen des Urhebers steht, ist diese Voraussetzung beinahe nie gegeben.

Der klagende Autofahrer pocht aber genau auf diesen Punkt und sagt, seine Aufnahmen würden nur im Falle eines Unfalls zu Beweiszwecken verwendet. In dem Fall sei er auch berechtigt, den Film den zuständigen Stellen zur Verfügung zu stellen. Andernfalls würden die Bilder wieder gelöscht. Zudem seien auf den Videoaufnahmen weder Passanten noch Autokennzeichen erkennbar.

Und hier hat der Kläger eine Grauzone aufgetan: Einer Verwertung der Aufnahmen in einem Zivilprozess steht der Datenschutz nicht grundsätzlich entgegen. Deshalb kann ein Video in Augenschein genommen und verwertet werden, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass hier Manipulationen ausgeschlossen sind; auch im Strafprozess kann versucht werden, das Video als Beweismittel einzubringen. Ob sie den Besitzer der Minikamera allerdings entlastet und ob das Gericht die Aufzeichnung für verwertbar erklärt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Das Gericht in Ansbach hat nach Angaben des Kammervorsitzenden Alexander Walk zunächst einen Tag für das Verfahren eingeplant. "Da wir uns auf Neuland bewegen, können wir noch nicht absehen, wie groß der Beratungsaufwand sein wird", sagte der Richter.

(ape)
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