Die Grenzen der Narrenfreiheit

Im Karneval ist alles erlaubt? Nicht im Straßenverkehr: Für das feiernde Narrenvolk gelten dort die gleichen Regeln wie sonst auch. Vor allem heißt das: Wer trinkt, fährt nicht - und wer fährt, trinkt nicht.

Für Freunde des Karnevals ist die fünfte Jahreszeit natürlich die schönste, für alle Autofahrer unter ihnen aber auch die riskanteste: Es gibt Fettnäpfchen und schwere Fehler, durch die die folgenden Monate zum Aschermittwoch werden können. Zum Beispiel das Thema Alkohol am Steuer oder die falsche Verkleidung.

"Die Verkleidung zur Karnevalszeit ist grundsätzlich auch am Steuer erlaubt. Beeinträchtigen allerdings Masken oder Kostüme hinter dem Lenkrad die Sicht oder das Gehör, werden zehn Euro Bußgeld fällig", sagt Florian Wolf, Fachanwalt vom Auto Club Europa (ACE). Nach einem Unfall könnte einem maskierten Fahrer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen und Strafanzeige erstattet werden. Auch der Versicherungsschutz ist gefährdet. Sicherer ist es daher laut Wolf, Masken und Perücken erst am Ziel aufzusetzen.

Das größere Problem stellt der Alkohol dar. Auch wenn sich viele Karneval ohne Promille nicht vorstellen können: Beim Autofahren ist Schluss mit lustig. "Wer trinkt, fährt nicht - und wer fährt, trinkt nicht", sagt Sven Rademacher vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR). Damit sollte klar sein, dass Jecken, die mit Alkohol feiern, das Auto stehen lassen. Neben der Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer kann die Alkoholfahrt teuer werden.

Schon ab 0,3 Promille und damit verbundenen Ausfallerscheinungen kann es Ärger mit dem Schutzmann geben - dem echten. Ab 0,5 Promille Blutalkohol drohen ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro, zwei Punkte in der Flensburger Kartei und ein Monat Fahrverbot. Wiederholungstäter zahlen 1000 Euro und müssen drei Monate zu Fuß gehen.

Bei 1,1 Promille gilt ein Fahrer als absolut fahruntüchtig, auch ohne Ausfallerscheinungen. Es reicht die bloße Alkoholisierung für die Strafbarkeit. Dann ist der Führerschein ein halbes Jahr weg, das Flensburger Konto um drei Punkte voller und das Bankkonto um bis zu 3000 Euro leerer. Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) kommt unter Umständen noch dazu. Für Fahranfänger unter 21 Jahren gilt - nicht nur in der Probezeit - ein absolutes Alkoholverbot.

Bei einem Unfall bekommt ein Fahrer mit Fahne noch weitere Probleme: Hat seine Kfz-Haftpflichtversicherung den verursachten Schaden reguliert, kann sie ihre Aufwendungen zurückfordern. Regress ist bereits ab 0,3 Promille möglich. "Dieser Anspruch ist allerdings auf maximal 5000 Euro begrenzt. Die genaue Höhe hängt von den Umständen des Einzelfalles ab", sagt Hasso Suliak vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Auch der Kaskoversicherer kann bei Fahrunfähigkeit die Leistungen kürzen, je nach Grad der Alkoholisierung. Schon ab 0,3 Promille kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen. "Das kann dazu führen, dass bei 0,5 Promille zum Beispiel nur die Hälfte des Kaskoschadens ersetzt wird", erklärt Suliak. Ab 1,1 Promille entfällt die Ersatzpflicht, sodass Halter unter Umständen komplett auf ihrem Schaden sitzen bleiben.

Vorsicht auch vor Restalkohol: Je nach Statur und Verfassung baut ein gesunder Körper pro Stunde im Schnitt 0,15 Promille Alkohol im Blut ab. Wer nachts nach Hause torkelt, sollte am nächsten Morgen nicht fahren. Für alle, die ihr Auto lieber ganz stehen lassen und mit Bus oder Bahn fahren, hat Sven Rademacher eine gute Nachricht: Viele Verkehrsbetriebe erweitern in der Karnevalszeit ihr Fahrplanangebot.

Das Fahrrad ist keine Alternative: Auch betrunkene Radfahrer müssen mit strafrechtlichen Konsequenzen und Punkten in Flensburg bis hin zum Verlust der Fahrerlaubnis rechnen. Außerdem können auch sie Probleme mit dem Versicherungsschutz bekommen.

Wer übrigens glaubt, im Karneval hätte die Polizei anderes zu tun, als Verkehrsteilnehmer zu überprüfen, der irrt: An den närrischen Tagen bis nach Aschermittwoch wird für gewöhnlich verstärkt kontrolliert.

Anwohner in Städten sollten sich frühzeitig informieren, wo ein Karnevalszug entlang führt - und das eigene Auto dementsprechend parken. "In der Regel lässt die Stadt im Bereich der Umzugsstrecke einige Tage vorher temporäre Halteverbotsschilder aufstellen", sagt Anwalt Florian Wolf. Ein Halter sei verpflichtet, regelmäßig - in der Rechtsprechung geht man von zwei bis vier Tagen aus - zu schauen, ob sein Fahrzeug noch ordnungsgemäß abgestellt ist.

Wolf rät dazu, den Wagen ohnehin besser abseits vom Umzugsgeschehen zu parken. So werden Vandalismusschäden durch Betrunkene vermieden. Lässt sich deren Verursacher nämlich nicht ausfindig machen, bleiben Autobesitzer ohne Vollkaskoschutz auf den Reparaturkosten sitzen.

(RP)
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