Rapper scheitert mit Klage Bushido-Album ist jugendgefährdend

Köln · Das Verwaltungsgericht Köln hat die Indizierung des Bushido-Albums "Sonny Black" als gerechtfertigt eingestuft. Die Bundesprüfstelle hatte es im vergangenen Jahr wegen "verrohender und gewaltverherrlichtender Texte" auf die Liste jugendgefährdender Medien gesetzt. Dagegen hatte der Sänger geklärt.

 Bushido unterlag vor Gericht. Sein Album "Sonny Black" wurde als jugendgefährdend eingestuft.

Bushido unterlag vor Gericht. Sein Album "Sonny Black" wurde als jugendgefährdend eingestuft.

Foto: dpa, bsc fux

Bushido hatte seine Klage damit begründet, dass seine CD nicht jugendgefährend sei und ihre Verbreitung über die Webseite, den Twitter-Account und den Youtube-Kanal ausschließlich seine Fans erreicht, die mit den Eigenarten des Gangsta- und Battle-Raps vertraut seien. Seine Anhänger wüssten, dass es sich bei Sonny Black um die Inszenierung einer Kunstfigur handele.

Die Bundesprüfstelle habe den Kunstgehalt des Werkes nicht genügend ermittelt. Insbesondere habe sie die übrigen am Werk beteiligten Künstler nicht angehört. Sie habe sich auch mit dem Kunstwert nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dabei habe sie nicht beachtet, dass sein Gesamtwerk eine umfangreiche Beachtung erfahren habe.

Das Gericht hat die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle bestätigt und ausgeführt, Inhalte der CD seien jugendgefährdend, also geeignet, jedenfalls labile und "gefährdungsgeneigte" Jugendliche in ihrer Erziehung und Entwicklung zu gefährden. Gewalt werde als adäquates Mittel der Auseinandersetzung propagiert und Frauen und Homosexuelle würden diskriminiert. Die jugendgefährdende Wirkung bestehe auch, so das Gericht, wenn man berücksichtige, dass es sich um die Inszenierung einer Rollenfigur handele.

Der Gesichtspunkt der Kunstfreiheit stehe der Indizierung nicht entgegen, argumentiert das Gericht weiter. Denn die Interessen des Jugendschutzes seien höher zu gewichten als die Kunstfreiheit der Urheber. Dabei sei auch zu beachten, dass das Werk durch die Indizierung nicht vollständig verboten werde, sondern die Indizierung lediglich zur Folge habe, dass es Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfe.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Bushido selbst ist nicht zur Verhandlung erschienen.

Mit Agenturmaterial

(hsr)
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