Gast-Kommentar zur Vorratsdatenspeicherung Offener EU-Rechtsbruch aus Berlin

Meinung | Brüssel · In der öffentlichen Debatte dreht sich gerade alles um die Flüchtlingskrise. CDU, CSU und SPD nutzen diese Gelegenheit, um ein Gesetz mit enormer Tragweite durchzudrücken: die neue Vorratsdatenspeicherung. Ein Gastkommentar von Europapolitiker Jan Philipp Albrecht (Grüne).

 Jan Philipp Albrecht (Grüne) ist stellvertretender Vorsitzender des Innen- und Justizausschusses im Europäischen Parlament.

Jan Philipp Albrecht (Grüne) ist stellvertretender Vorsitzender des Innen- und Justizausschusses im Europäischen Parlament.

Foto: European Parliament 2015

Noch vor einer Woche hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zur Safe Harbor-Entscheidung über die Weitergabe von europäischen Daten an die USA seine Aussagen von letztem Jahr bekräftigt, dass das EU-Grundrecht auf Datenschutz eine anlasslose Verarbeitung von personenbezogenen Daten per se verbietet. Gerade mal eine Woche später verabschiedet die Große Koalition aus SPD und CDU/CSU in Berlin ein Gesetz, dass genau diese Vorgaben schlicht missachtet. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten ist ein offener Bruch von EU-Recht.

In seinem Urteil zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung führt der Europäische Gerichtshof zwei zentrale Punkte auf, an der die anlasslose Datenspeicherung mit der Charta der Grundrechte in der EU schlicht nicht vereinbar ist und jedes Gesetz, dass diese vorsieht, rechtswidrig ist. Der erste — generell gewichtigere — Hinderungsgrund ist die Feststellung, dass ein Eingriff in Privatsphäre und Datenschutz nur dann gerechtfertigt ist, wenn zumindest irgendein Bezug des von der Überwachung betroffenen Bürgers mit einem Risiko oder einem Verdacht hergestellt wird. Soll heißen: Der Betroffene muss sich irgendwie in Gruppen oder Zusammenhängen bewegen, die den Anlass zu möglichen Bedrohungen zulassen oder den Verdacht nahelegen, dass zumindest auch der Betroffene eine Straftat begangen haben könnte.

Gesetz ist rechtswidrig

Diese Abwägung nimmt aber die anlasslose Vorratsdatenspeicherung gerade nicht vor. Eine räumlich und zeitlich begrenzte Order zur Speicherung von Daten bestimmter Personengruppen ist nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber legt stattdessen ein für alle Mal fest, dass einfach alle Kommunikationsteilnehmer ein konkretes Risiko mitbringen und verdächtig sind. Dies ist, wie der Gerichtshof richtig klarstellt, mit den Grundrechten der Europäischen Union nicht vereinbar. Zudem urteilte der Europäische Gerichtshof auch auf Grund der Tatsache, dass bei der Erhebung von Daten nicht zwischen Berufsgeheimnisträgern und anderen Personen unterschieden wird.

Auch das nun zur Verabschiedung vorliegende Gesetz in Deutschland sieht eine solche Differenzierung bei der Speicherung nicht vor. Lediglich sollen die Behörden hierauf in Kenntnis der Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger nicht zugreifen. Das ist weder vereinbar mit den klaren Worten des EuGH, noch ist es ein ausreichender Schutz — gibt es doch bei den Behörden (richtigerweise) keine Positivliste all derer, die unter das Berufsgeheimnis fallen.

Nun könnte natürlich ein deutscher Politiker auf die Idee kommen, die Behauptung aufzustellen, das Bundesgesetz zur Vorratsdatenspeicherung müsse die Vorgaben der Richter in Luxemburg gar nicht erfüllen. Dies ist ganz offensichtlich grundfalsch. Zwar erfordert die Anwendung der Grundrechtecharta der EU und damit auch der Rechtsprechung dazu, dass die Mitgliedstaaten in der Umsetzung von Europäischem Recht handeln. Dies ist im vorliegenden Falle aber ganz eindeutig gegeben. Die Verpflichtung von Telekommunikationsbetreibern zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ihrer Nutzer fällt in den Anwendungsbereich der seit 2002 bestehenden EU-Richtlinie über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation. Hierin wird klargestellt, dass die Telekommunikationsbetreiber die Daten nur unter strengsten Maßgaben der Verhältnismäßigkeit vorhalten dürfen.

Bundestag, Bundesrat und Bundespräsident zum Einlenken gezwungen

Der Richterspruch des EuGH ist daher direkt auf diese Richtlinie und alle Gesetze von Mitgliedstaaten in ihrem Anwendungsbereich anzuwenden. Der offensichtliche Widerspruch des Berliner Gesetzes zum Urteil des EuGH über die Nichtigkeit der Vorratsdatenspeicherung zwingt daher nicht nur Bundestag, Bundesrat und Bundespräsidenten zum Einlenken, sondern verpflichtet die Europäische Kommission dazu, gegen das Gesetz ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzureichen.

Sollte es — auf welchem Wege auch immer — in Luxemburg landen, wäre ein erneuter Richterspruch mit dem wiederum selben Worten die Folge. Vielleicht sollte die Große Koalition in Berlin und Brüssel sie endlich ernstnehmen.

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